Im Koalitionsvertrag hatten SPD und CDU/CSU vereinbart, den Wahlrechtsausschluss von Menschen unter Vollbetreuung zu beenden. Denn bisher blieb es beispielsweise rund 84.000 Menschen mit Behinderungen in Deutschland verwehrt, zu wählen oder sich selbst wählen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner am 21. Februar 2019 veröffentlichten Entscheidung diese Wahlrechtsausschlüsse für verfassungswidrig erklärt. Der generelle Wahlrechtsausschluss von Menschen unter Vollbetreuung ist demnach mit dem Grundgesetz unvereinbar. Er verstößt gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das Gericht erklärte außerdem den Wahlrechtsausschluss der wegen Schuldunfähigkeit untergebrachten Straftäter für nichtig.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf will die Koalition die verfassungswidrigen Wahlrechtsausschlüsse ersatzlos streichen. Darüber hinaus soll die zulässige Assistenz bei der Wahlrechtsausübung sowie deren Grenzen und strafrechtliche Sicherung geregelt werden. Die Neuregelung soll am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Kerstin Tack, sozialpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, sagt: „Dass die Union endlich ihre Blockadehaltung aufgegeben hat und wir nun die Änderung des Bundeswahlgesetzes in den Bundestag einbringen können, ist Grund zur Freude, denn das Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen muss demokratische Selbstverständlichkeit sein.“

Das Wichtigste zusammengefasst:

Menschen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sowie wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sollen ab Jahresmitte nicht mehr von Bundestags- oder Europawahlen ausgeschlossen werden.