Kurzarbeitergeld rettet Millionen Arbeitsplätze

Das Kurzarbeitergeld ist das zentrale Instrument, um Arbeitsplätze zu sichern und sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen Brücken über die Zeit der Krise zu bauen. Deshalb haben wir gleich zu Beginn der Pandemie dafür gesorgt, dass Kurzarbeitergeld leichter in Anspruch genommen werden kann. So reicht es derzeit aus, wenn zehn Prozent (statt eines Drittels) der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind, damit Kurzarbeit beantragt werden kann. Auch Beschäftigte in Leiharbeit können davon profitieren.

Außerdem haben wir den Bezug auf bis zu 24 Monate verlängert und das Kurzarbeitergeld mit Blick auf die Pandemie zeitlich befristet erhöht. Regulär erhalten Beschäftigte für die Arbeitszeit, die sie in Kurzarbeit sind, 60 Prozent ihres Nettogehalts (mit Kindern 67 Prozent). Wenn Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise weniger als 50 Prozent arbeiten, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent). Hinzuverdienste werden bis zu einer bestimmten Höhe nicht vom Kurzarbeitergeld abgezogen. Zuschüsse der Arbeitgeber:in zum Kurzarbeitergeld werden für Lohnsteuerzahlungen zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 1. Januar 2022 bis 80 Prozent steuerfrei gestellt.

Hilfen für Betriebe und Solo-Selbständige

Gleich zu Beginn der Pandemie hat der Bund ein Soforthilfe-Programm für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige aufgesetzt. Kleine Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten konnten Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro erhalten, um ihre laufenden Betriebskosten wie Mieten oder Leasingraten zu decken.

Ab Juni 2020 folgten mehrere Programme wirtschaftlicher Hilfen. Im Mittelpunkt steht dabei die Überbrückungshilfe: Kleine und mittelständische Unternehmen können mit Zuschüssen für betriebliche Fixkosten unterstützt werden, wenn sie nach wie vor ihren Geschäftsbetrieb wegen der Pandemie einstellen oder stark einschränken müssen. Das Programm richtet sich vor allem an Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Jugendherbergen, Schausteller:innen, Reisebüros, Reisebus- und Veranstaltungsunternehmen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Von dieser Unterstützung profitieren gerade auch Branchen, in denen überdurchschnittlich viele Frauen arbeiten.

In der zweiten und dritten Programmphase seit September 2020 wurde das Programm in mehreren Schritten ausgeweitet. So wurden die Zugangsbedingungen vereinfacht, Zuschüsse erhöht, die erstattungsfähigen Kosten erweitert und auch größere Unternehmen in die Förderung einbezogen. Seit April 2021 können für besonders betroffene Unternehmen auch Zuschüsse zum Eigenkapital gewährt werden. Für die Reisebranche sowie für die Kultur- und Veranstaltungsbranche wurde eine Anschubhilfe eingeführt, damit die Unternehmen nach dem Ende von pandemiebedingten Einschränkungen schnell wieder starten können.

Solo-Selbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten, aber auch hohe Umsatzeinbußen haben, können für den Zeitraum Januar bis September 2021 anstatt einer Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe erhalten. Die Höhe der Neustarthilfe ist abhängig vom Umsatz vor der Krise und beträgt insgesamt bis zu 12.000 Euro für Solo-Selbständige. Auch Gesellschafter:innen von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Beschäftigte können unterstützt werden.

Für die Zeit November und Dezember 2020 haben wir darüber hinaus eine außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgelegt. Konkret wurden dabei pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Damit kein Unternehmen durchs Raster fällt, wurden zudem Härtefallhilfen aufgelegt: Mit ihnen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.

Gerechte Lastenverteilung bei Gewerbemieten

Hotels, die Gastronomie und große Teile des Einzelhandels wurden besonders hart von den Beschränkungen betroffen. Die Kundschaft brach von einem Tag auf den anderen weg und die wirtschaftlichen Hilfsprogramme mussten zu Beginn der Pandemie erst aufgesetzt werden. Um zu verhindern, dass in diesem Zeitraum Gewerbetreibenden krisenbedingt die Kündigung ihrer Mietverhältnisse droht, haben wir zu Beginn der Krise neben Wohnungsmieter:innen auch Gewerbetreibende von den Regelungen des Kündigungsmoratoriums profitieren lassen. Für ausstehende Mietzahlungen in den Monaten April bis Juni 2020 darf bis Ende Juni 2022 nicht gekündigt werden.

Darüber hinaus haben wir uns erfolgreich für eine fairere Lastenteilung zwischen Gewerbemieter:innen und -vermieter:innen eingesetzt. Im Dezember 2020 haben wir klargestellt, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Regelfall auf Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar ist. Die Regelung beinhaltet die Vermutung, dass die coronabedingten Schließungsanordnungen zu einer schwerwiegenden Veränderung der vertraglichen Geschäftsgrundlage zwischen den Mietparteien führen und damit eine Vertragsanpassung ermöglichen. Viele Gewerbetreibende konnten dank dieser Klarstellung die Höhe ihres Mietzinses für die Zeit der pandemiebedingten Schließungen anpassen.

Stabilisierung von Unternehmen

Ergänzend zu den Überbrückungshilfen, haben wir 2020 zügig einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) eingerichtet, der insgesamt 600 Milliarden Euro umfasst. Er soll die Liquidität und Eigenkapitalausstattung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherstellen. Befristet bis Ende 2021 kann der Staat über den Fonds mit verschiedenen Instrumenten langfristige ökonomische und soziale Schäden abwenden: Mit 100 Milliarden Euro kann er sich direkt an in Not geratenen Unternehmen beteiligen, um deren Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Staatliche Garantien von bis zu 400 Milliarden Euro helfen Unternehmen dabei, am Kapitalmarkt Geld zu bekommen.

Mit Krediten von bis zu 100 Milliarden Euro werden Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Außerdem wurden KfW-Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt.

Durchgesetzt haben wir dabei, dass Unternehmen, die vom WSF profitieren, in dieser Zeit keine Boni zahlen, Sonderzahlungen leisten oder Dividenden ausschütten dürfen.

Kleinere und mittlere Unternehmen können den neuen KfW-Schnellkredit 2020 in Anspruch nehmen. Dieses KfW-Darlehen unterstützt in Höhe von drei Monatsumsätzen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro bei 100 Prozent Haftungsfreistellung. Start-ups werden zusätzlich mit einem Zwei-Milliarden-Euro-Hilfspaket unterstützt.

Außerdem hat die Koalition die Regelungen zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen geändert. Steuervorauszahlungen können gesenkt, Steuern zinslos gestundet und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.

Hilfen für Kultur

Zusätzlich zu den oben ausgeführten Unterstützungsmaßnahmen steht speziell für den Kulturbereich ein eigenes Hilfsprogramm „Neustart Kultur“ bereit, um die Kulturprojekte und die Kulturinfrastruktur in Deutschland zu stützen. Es besteht aus rund 60 Teilprogrammen, die in enger Abstimmung mit Kulturverbänden und Kulturfonds entwickelt wurden. Wir unterstützen damit gezielt Kultureinrichtungen und -akteure aller Sparten: Theater, Tanz, Musik, Kino, Film, Festivals, Museen, Galerien, Bibliotheken, Buchhandlungen, Verlage, Gedenkstätten, Zirkusse, Kulturzentren, bildende Kunst, Literatur, Archive und viele mehr. Im Frühjahr 2021 wurde das Programm auf zwei Milliarden Euro verdoppelt. Parallel wurden die Bundesländer ebenfalls aktiv.

Ein weiterer Hilfsfonds unterstützt Kulturveranstaltungen, die durch Hygienevorgaben mit deutlich weniger Publikum stattfinden müssen. Außerdem springt der Fonds als eine Art Versicherung ein, wenn eine bereits geplante und organisierte Veranstaltung pandemiebedingt kurzfristig wieder abgesagt werden muss. Dafür stehen 2,5 Milliarden Euro bereit.

Mit mehreren Maßnahmen gewährleisten wir für Kunst- und Kulturschaffende die soziale Absicherung in der Künstlersozialversicherung. Normalerweise müssen Kunst- und Kulturschaffende mindestens 3.900 Euro pro Jahr verdienen, um in der Künstlersozialkasse versichert zu sein. Für die Jahre 2020 und 2021 haben wir diese Mindesteinkommensgrenze ausgesetzt, sodass niemand aufgrund von Einkommenseinbußen den Versicherungsschutz verliert. Außerdem können Versicherte mit nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeiten bis zu 1.300 Euro (statt 450 Euro) im Monat verdienen. Um die Künstlersozialabgabe trotz gesunkener Beitragseinnahmen in den Jahren 2021 und 2022 für die Versicherten stabil zu halten, stellen wir zusätzliche Bundesmittel für die Künstlersozialversicherung bereit.

Unterstützung für soziale Einrichtungen

Für gemeinnützige Organisationen gibt es ein Kredit-Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Umfang von einer Milliarde Euro. Dies schließt unter anderem Jugendherbergen, Familienferienstätten und Schullandheime ein. Mit einem weiteren Sonderprogramm konnten im Jahr 2020 gemeinnützige Einrichtungen mit Übernachtungsangeboten für junge Menschen und Familien sowie der internationale Jugendaustausch mit 100 Millionen Euro unterstützt werden. Das Programm wird 2021 mit 100 Millionen Euro fortgesetzt. Für Sportvereine und -verbände, die aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Not geraten, gibt es Hilfen in Höhe von 200 Millionen Euro.

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen werden mit 100 Millionen Euro aus dem Corona-Teilhabe-Fonds unterstützt. Anträge konnten bis Ende Mai 2021 gestellt werden. Werkstätten für behinderte Menschen wurden mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe unterstützt. Solange die Pandemie andauert, kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die Wahlen der Werkstatträte in den Behindertenwerkstätten können während der Pandemie auch per Briefwahl erfolgen.

Wir gewährleisten außerdem, dass soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge weiterhin in ihrem Bestand gesichert und finanziell unterstützt werden. Auf der Grundlage des neuen Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes können sie Zuschüsse der Leistungsträger erhalten.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Wir haben den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe erleichtert. Insbesondere Kleinunternehmer:innen und Solo-Selbständige mit hohen Einnahmeausfällen können einfacher finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen, insbesondere weil eigenes Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Zudem ist gewährleistet, dass niemand die eigene Wohnung aufgeben muss. Die Regelung gilt bis Ende Dezember 2021.

Unterstützung für berufstätige Eltern

Wenn Kitas oder Schulen schließen müssen oder wenn sich ein Kind wegen Corona in Quarantäne befindet, stehen viele erwerbstätige Eltern vor besonderen Herausforderungen. Sie müssen ihre Kinder betreuen und gleichzeitig im Homeoffice arbeiten – oft auf engem Raum in kleinen Wohnungen.

Aber nicht alle Eltern können von zu Hause aus arbeiten. Für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben wir im Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung geschaffen. Beide Elternteile können damit unter bestimmten Voraussetzungen jeweils für bis zu zehn Wochen (Alleinerziehende bis zu 20 Wochen) 67 Prozent des Nettoeinkommens erhalten (monatlich maximal 2.016 Euro). Der Anspruch gilt für Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren. Bei Kindern mit Behinderungen greift er auch, wenn die Kinder älter oder bereits volljährig sind. Eine Entschädigung erhalten auch Eltern, die nicht arbeiten können, weil ihre Kinder in Quarantäne sind. Das Gleiche gilt für Beschäftigte und Selbständige, die sich selbst in Quarantäne befinden und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Wenn Kinder krank sind, haben berufstätige Mütter und Väter in bestimmten Fällen Anspruch auf Kinderkrankengeld als Lohnersatzleistung von ihrer Krankenversicherung. Wir haben die Bezugszeit des Kinderkrankengeldes für 2020 für jeden Elternteil von zehn auf 15 Tage erhöht (für Alleinerziehende von 20 auf 30 Tage). Im Jahr 2021 wurden die Kinderkrankentage zweimal um je zehn Tage pro Elternteil und je 20 Tage für Alleinerziehende erhöht. Damit können gesetzlich krankenversicherte Eltern in diesem Jahr je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 statt bisher zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 60 statt bisher 20 Arbeitstage.

Die Kinderkrankentage können Eltern auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind gesund ist, aber pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss. Kinderkrankengeld kann beantragt werden, wenn Kitas, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen sind, nur ein eingeschränkter Zugang besteht oder wenn ein Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung eine Einrichtung nicht besucht.

Kinderbonus

Um Familien in der Pandemie zu unterstützen, wurde im Herbst 2020 ein Kinderbonus in Höhe von 300 Euro an alle Kinder ausgezahlt. Im Mai 2021 haben Familien für jedes Kind einen weiteren Kinderbonus in Höhen von 150 Euro erhalten. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen (wie Grundsicherung, Kinderzuschlag oder Wohngeld) angerechnet und stärkt vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Für Alleinerziehende wurde der sogenannte Entlastungsbetrag mehr als verdoppelt: von 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Das bedeutet: weniger Steuern, mehr Netto.

Notfall-Kinderzuschlag

Anders als beim regulären Kinderzuschlag wurde von April bis September 2020 nicht das Einkommen der letzten sechs Monate überprüft, sondern nur des Monats vor Antragstellung. Privates Vermögen wird bis zum 31. Dezember 2021 nur dann berücksichtigt, wenn es „erheblich“ ist. Eltern können so den Kinderzuschlag leichter erhalten – bis zu 205 Euro monatlich pro Kind zusätzlich zum Kindergeld.

Corona-Zuschuss

Um die besonderen finanziellen Belastungen aufzufangen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, haben alle Erwachsenen, die existenzsichernde Leistungen beziehen, im Mai 2021 einen Corona-Zuschuss in Höhe von 150 Euro erhalten. Damit wird höheren Alltagsausgaben durch die Pandemie Rechnung getragen.

Krisenfestes Elterngeld

Um zu vermeiden, dass Eltern durch die Corona-Pandemie Nachteile entstehen, haben wir das Elterngeld angepasst und flexibler gemacht: Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, konnten ihre Elterngeldmonate aufschieben. Diese müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden. Eltern, die parallel in Teilzeit arbeiten und sich die Kinderbetreuung teilen, verlieren den Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie wegen der Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Wichtig für werdende Eltern: Einkommensverluste – etwa durch Kurzarbeit – führen später nicht zu Nachteilen bei der Berechnung des Elterngeldes. Diese Regelungen gelten für Einkommen und Zeiträume bis Ende 2021.

Erhalten Eltern, die in Teilzeit erwerbstätig sind, neben Elterngeld beispielsweise auch Kurzarbeitergeld, so reduziert dies die Höhe des Elterngeldes nicht. Diese Regelung gilt künftig auch unabhängig von der Pandemie.

Akut-Hilfe für pflegende Angehörige

Viele Menschen müssen sich wegen der Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Sie erhalten dabei akute Hilfe und flexible Unterstützung. Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, hat in einer aktuten Pflegesituation bis zum 31. Dezember 2021 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten bis zu 20 Arbeitstage lang Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz und damit doppelt so lang wie üblich. Pflegeunterstützungsgeld wird auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen durch die Pandemie nur selbst auffangen können. Außerdem besteht die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler zu nehmen. Auch das Familienpflegezeit-Darlehen wurde flexibilisiert.

Hilfen für Kinder und Jugendliche

Der Bund unterstützt Schulen sowie Schüler:innen beim digitalen Unterricht zu Hause mit zusätzlich 500 Millionen Euro für die Anschaffung von Laptops und Tablets, die die Schulen an alle ausleihen, die zu Hause keine entsprechenden Geräte haben. Für digitale Endgeräte, die Lehrer:innen das Unterrichten von zu Hause aus ermöglichen, wenn aufgrund der Pandemie kein Präsenzunterricht möglich ist, tritt der Bund in Vorleistung für weitere 500 Millionen Euro, bis die Gelder aus dem Corona-Aufbauprogramm der EU fließen. Hinzu kommen 500 Millionen Euro für die Ausbildung und Finanzierung von IT-Systemadministrator:innen.

Außerdem haben wir dafür gesorgt, dass die Jobcenter die Kosten für digitale Endgeräte (z. B. Laptops) für Schüler:innen aus bedürftigen Familien übernehmen, wenn kein anderes Gerät – vor allem seitens der Schule – zur Verfügung steht. Des Weiteren erhalten diese Kinder auch in Zeiten von Schul- oder Kita-Schließungen ein kostenloses warmes Mittagessen. Damit den Eltern hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen, können die Kommunen Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket flexibel so einsetzen, dass das Essen den Kindern nach Hause geliefert wird oder an die Schule, damit sie es dort abholen können.

Mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" in Höhe von zwei Milliarden Euro in den Jahren 2021 und 2022 schaffen wir schulische und außerschulische Lern- und Freizeitangebote, die schnell bei Kindern, Jugendlichen und Familien ankommen: Bestehende Programme werden ausgeweitet, Kinder aus Familien mit kleinen Einkommen werden gezielt unterstützt und die Länder erhalten zusätzliche Mittel für die Förderung von Kindern und Jugendlichen. Mit einem Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind unterstützen wir Familien mit geringem Einkommen und ermöglichen ihren Kindern mehr Freizeit-, Sport- und Ferienaktivitäten. Zudem werden ihnen individuelle Nachhilfeangebote für verpassten Schulstoff gemacht.

Sicherung von Ausbildungsplätzen

Wir haben einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt. Schulabgänger:innen sollen trotz der aktuellen Situation eine Ausbildung beginnen können, Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich zu Ende bringen können. Deshalb gibt es Prämien für Betriebe, die ihre Ausbildungsplätze erhalten oder erhöhen beziehungsweise Auszubildende aus insolventen Firmen übernehmen.

Für Ausbildungen ab Juni 2021 haben wir die Prämien, die pro abgeschlossenem Ausbildungsvertrag gewährt werden, noch einmal verdoppelt: auf 4.000 Euro, wenn das Ausbildungsangebot gleichbleibt, und auf 6.000 Euro, wenn sich die Zahl der Ausbildungsplätze erhöht bzw. wenn Auszubildende aus insolventen Betrieben übernommen werden. Kleinstunternehmen bekommen einen Sonderzuschuss.

Unterstützung für Studierende

Für Studierende haben wir einen Nothilfefonds durchgesetzt: Bis zu 100 Millionen Euro haben wir in der ersten Phase der Pandemie bereitgestellt, um Studierende in finanzieller Not mit direkten Zuschüssen zu unterstützen. So konnte jenen geholfen werden, die z. B. krisenbedingt ihre Nebenjobs verloren haben. Für das Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 wurde der Nothilfefonds ein weiteres Mal aufgelegt. Für das Jahr 2021 stehen insgesamt 210 Millionen Euro zur Verfügung.

Zudem haben wir die Regeln beim BAföG geändert: Studierende, die BAföG erhalten, sollen keine finanziellen Nachteile haben, wenn Vorlesungen wegen der Corona-Pandemie vorübergehend ausfallen. Und wer sich in systemrelevanten Tätigkeiten etwas hinzuverdient und so bei der Bewältigung der Krise mithilft, hat dadurch keine Einbußen bei der BAföG-Förderung.

Hilfen für den Sport

Für die finanzielle Unterstützung von Sportvereinen und -verbänden, die aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind, haben wir ein Hilfsprogramm ins Leben gerufen. Mit dieser Überbrückungshilfe in Höhe von 200 Millionen Euro sichern wir die Vielfalt des Sports in Deutschland ab. Mit einem Teil dieses Programms finanzieren wir die Hygienekonzepte und -maßnahmen der Vereine, um ein sicheres Angebot für die Mitglieder zu gestalten.

Gutscheine für ausgefallene Veranstaltungen

Die Corona-Pandemie stellt Freizeiteinrichtungen und die Veranstaltungsbranche vor große Herausforderungen. Viele bereits gekaufte Eintrittskarten für Konzerte, Lesungen oder Sportwettkämpfe können nicht eingelöst werden. Klar ist: Wer bereits Eintrittskarten gekauft hat, soll das dafür investierte Geld nicht verlieren. Gleichzeitig würde die unmittelbare Zurückerstattung von bezahlten Eintrittsgeldern Veranstalter und Betreiber in noch größere finanzielle Nöte bringen. Die Koalition hat deshalb eine Gutschein-Lösung beschlossen. Inhaber:innen einer Eintrittskarte erhalten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein. Diesen können sie entweder für die Nachholveranstaltung oder für eine andere Veranstaltung des Veranstalters einlösen. Wenn der Verzicht auf eine finanzielle Erstattung aufgrund persönlicher Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst wird, gibt es das Geld zurück.

Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Verbänden

Damit Unternehmen, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen weiterhin beschlussfähig sind, wurden Erleichterungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht geschaffen, die bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden. Die Insolvenzantragspflichten haben wir zuletzt bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Den Insolvenzantragsgrund wegen Überschuldung haben wir bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, damit sich überschuldete zahlungsfähige Unternehmen weiter durch staatliche Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen sanieren bzw. finanzieren können.

Sicherung der Bundestagswahl unter Pandemie-Bedingungen

Die Corona-Pandemie und die geltenden Hygienevorschriften haben auch dazu geführt, dass Versammlungen der Parteien zur Aufstellung ihrer Kandidat:innen und ihrer Landeslisten vielerorts nicht stattfinden konnten. Wir haben daher das Bundeswahlgesetz geändert. Der Bundesinnenminister hat daraufhin mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung erlassen, wonach diese Aufstellungsverfahren durch Videokonferenzen erfolgen konnten. Die Parteien konnten ihre Kandidat:innen und ihre Landeslisten rechtlich sicher auch unter Zuhilfenahme von Videokonferenzen und anderer elektronischer Kommunikation oder im schriftlichen Verfahren nominieren und aufstellen. Dies diente der Sicherung der Bundestagswahl 2021.

Außerdem haben wir für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages wegen der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie einmalig die Zahl der nach dem Bundeswahlgesetz erforderlichen Unterstützerunterschriften auf ein Viertel abgesenkt, damit auch unter den erschwerten Pandemie-Bedingungen Einzelkandidat:innen und kleinere Parteien einfacher um Unterstützer:innen für die Zulassung zur Bundestagswahl werben konnten.