Den Forschern sollen wesentliche Rechte gewährleistet werden. Das neue Gesetz sieht deshalb die Einführung von Mindestlaufzeiten für befristete Beschäftigungsverhältnisse vor. (Drs. 17/12531) Am Donnerstag wurde darüber im Plenum in 1. Lesung debattiert.
Die Lücken im bisherigen Wissenschaftszeitvertragsgesetz bewahren den Nachwuchs nicht vor zu hohen Arbeitszeiten. Die jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eine Promotion anstreben, müssen zudem oft eigene Seminare für Studierende an der Universität geben – neben dem eigentlichen Studium. Dadurch haben sie einen weiteren erheblichen Aufwand. Das Ziel der Promotion ist gefährdet. Viele Doktoranden sind außerdem nicht mit ihrer Betreuung zufrieden, vgl. http://www.zeit.de/2013/06/Doktorvater-Doktorand-Verhaeltnis/seite-1.

Diesem Missbrauchspotenzial will die SPD vorbeugen. Neben der Mindestlaufzeit soll es eine Betreuungsvereinbarung zwischen Uni und Wissenschaftler geben, die die Aufgaben auf beiden Seiten klar macht. Für Anstellungen nach der Promotion soll die Vertragslaufzeit von 24 Monaten nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Bei einer entsprechenden Begründung dürfe der Arbeitsvertrag weniger als die Mindestlaufzeit gelten. In diesem Fall richtet sich die Befristung nach der Länge der Drittmittelfinazierung, der Laufzeit der Finanzierung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben. Das sieht die Gesetzesänderung der SPD vor. Eltern- oder Pflegezeiten dürfen nicht in die Mindestlaufzeit einberechnet werden. Die Tarifsperre wird gestrichen, um die Tarifautonomie auch in der Wissenschaft sicherzustellen.

Thilo Kühne