60 Kommunen dürfen in Modellprojekten fünf Jahre lang eigene Beratungsangebote erproben, die Teilnehmer werden von den Ländern ausgewählt. Als Anlaufstelle für Pflegebedürftige und deren Angehörige können sie fünf Jahre lang auf eigene Initiative sogenannte Pflegestützpunkte einrichten und Beratungsgutscheine von Versicherten einlösen.

Des Weiteren ist im Gesetz (Drs. 18/9518, 18/9959, 18/10102 Nr. 19) vorgesehen, dass Pflegekassen und Sozialhilfeträger künftig auch für nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtungen Gehälter bis zum Tarifniveau refinanzieren müssen. Sie dürfen diese künftig nicht mehr als unwirtschaftlich ablehnen. Pflegeheime, die ihre Mitarbeiter besser bezahlen, sollen so keinen Wettbewerbsnachteil mehr haben. „Das halte ich für einen großen Schritt nach vorne“, sagte Karl Lauterbach, stellvertretender SPD-Fraktionsvorsitzender.

Unabhängige Prüfungen

Die Krankenkassen können stärker gegen Abrechnungsbetrug von Pflegediensten vorgehen. Das neue Gesetz sieht für die gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht vor. Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Schwerstkranke im Auftrag der Kassen erbringen, sollen damit regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden. Prüfungen sollen von den Pflegekassen zudem künftig auch unabhängig davon gemacht werden können, wenn es Anhaltspunkte für fehlerhafte Abrechnungen gibt.

Mit den genannten Regelungen greift das PSG III eine Reihe von Empfehlungen auf, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgegeben hatte. Ziel sei es, „die Teilhabe von Menschen zu ermöglichen und zu verbessern – egal, ob pflegebedürftig oder mit Handicap“, so Hilde Mattheis, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion. Es gehe auch darum, die Bedingungen für jene zu verbessern, die in diesem Bereich Leistungen erbringen. „Mit dem PSG III und weiteren Gesetzen, die wir auf der Agenda haben, kommen wir dem Schritt für Schritt näher.“

Die Koalition hatte bereits mit Wirkung zum Jahresbeginn 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Familien ausgeweitet (PSG I). Im Rahmen des PSG II treten zum Jahreswechsel 2016/2017 fünf sogenannte Pflegegrade an die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen. Außerdem ändert sich das Verfahren, mit dem der MDK begutachtet, ob und wie pflegebedürftig ein Mensch ist.