Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, bestehende Lücken im Sexualstrafrecht zu schließen. Insbesondere das Internet eröffnet neue Möglichkeiten, kinderpornographisches Material zu verbreiten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der am Freitag verabschiedet wurde (Drs. 18/2601), sollen strafrechtliche Ergänzungen und Strafverschärfungen im Bereich Kinderpornographie umgesetzt werden. Hintergrund sind auch europäische Vorgaben.

Die Vorlage wurde nach Hinweisen von Experten präzisiert. So ist die Sachlage nun folgende:

  • Die Höchststrafe für den Besitz von Kinderpornographie soll von derzeit zwei Jahren auf drei Jahre angehoben werden.
  • Herstellung, Verbreitung und Besitz so genannter Posing-Bilder fallen zukünftig explizit unter den Straftatbestand Kinderpornographie.
  • Die Herstellung einer jugendpornographischen Schrift ist dann nicht strafbar, wenn sie mit Einwilligung der dargestellten Person ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgt.
  • Herstellung und Angebot in kommerzieller Absicht sowie das sich oder Dritten entgeltliche Verschaffen von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen soll strafbar sein.
  • Strafbar macht sich zukünftig auch, wer eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
  • Der Tatbestand des „Sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ wird um weitere Verhältnisse sozialer Abhängigkeit (Lebensgefährte eines Elternteils, Vertretungslehrer und andere Personen, die in schulischen und ähnlichen Einrichtungen tätig) erweitert. Die ursprüngliche Fassung hatte den Kreis möglicher Täter in häuslicher Gemeinschaft weiter gefasst; zudem sollte der Missbrauch durch neuen Ehepartner höher bestraft werden als der Missbrauch durch nichtehelichen Partner.
  • Klarstellung beim so genannten Cybergrooming (gezieltes Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte). Bisher können Fälle nämlich nicht sicher erfasst werden, in denen die Informationsübertragung ausschließlich über Datenleitungen erfolgt und es zu keiner Zwischenspeicherung kommt.
  • Da kindliche oder jugendliche Opfer sexuellen Missbrauchs häufig erst nach Jahren in der Lage sind, über das Geschehene zu sprechen, sollen die Verjährung derartiger Straftaten erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres zu laufen beginnen mit der Folge, dass die Verjährung in der Regel mit Vollendung des 40. Lebensjahres eintritt.
  • Aufnahme des Straftatbestandes der Genitalverstümmelung in den Katalog der Auslandsstraftaten gegen inländische Rechtsgüter mit der Folge, dass Beihilfehandlungen zur Genitalverstümmelung zukünftig auch dann bestraft werden können, wenn keine Vorbereitungshandlung in Deutschland nachweisbar ist.

Die Koalition stellt klar, dass etwa Kunst, Lehre und Wissenschaft als auch Journalisten unter Ausnahmeregeln fallen.

Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion sagt: "Weil uns als SPD der Schutz der Kinder in Deutschland besonders wichtig ist, haben wir uns bei der Reform des Sexualstrafrechts erfolgreich für eine Verbesserung des Schutzes von Kindern eingesetzt."

Schärfere Gesetze sind das eine. Es ist aber auch wichtig, die Präventionsarbeit zu stärken, damit es gar nicht erst zu Taten kommt. Die finanzielle Förderung des Bundes für das Präventionsnetzwerk „Kein-Täter-Werden“ ist in diesem Jahr um 148.000 Euro auf 535.000 Euro erhöht worden. Dieses Netzwerk hilft Männern mit pädophilen Neigungen, dass aus ihren sexuellen Fantasien keine Straftaten werden.