Schuldner sollen noch stärker zur unverzüglichen Zahlung angehalten werden. So wird der gesetzliche Verzugszins angehoben. Der Zahlungsgläubiger erhält Anspruch auf eine Verzugspauschale. Der Gesetzentwurf schränkt zudem die Möglichkeit ein, dass sich Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber vertraglich bestimmte Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen einräumen lassen und damit die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinausschieben.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen vereinbarte Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen oder Überprüfungs- und Abnahmefristen von 15 Tagen künftig im Zweifel als unangemessen und damit unwirksam gelten.