Nach Einschätzung von Terre de femmes sind in Deutschland 18.000 bis 20.000 Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen. Etwa 4000 bis 5000 hier lebende Mädchen und Frauen sind derzeit gefährdet, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.

Die Genitalverstümmelung stellt strafrechtlich regelmäßig nur ein Vergehen dar, was angesichts der mit der Beschneidung verbundenen großen Schmerzen, der hohen Komplikationsrate und der physischen und psychischen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen nicht angemessen ist.

Die Strafverfolgung einer im Ausland begangenen Genitalverstümmelung ist problematisch, wenn den Eltern keine Vorbereitungshandlungen in Deutschland nachgewiesen werden können. In diesen Fällen ist deutsches Strafrecht nur anwendbar, wenn die Tat im Herkunftsland mit Strafe bedroht ist. Das ist aber in zahlreichen afrikanischen und auch asiatischen Ländern nicht der Fall.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat darum einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Genitalverstümmelung zum Verbrechen hochstuft und sie in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter aufnimmt. Der Entwurf regelt die Genitalverstümmelung in einem eigenen Absatz des § 224 Strafgesetzbuches. Der Tatbestand zur im Ausland begangenen Genitalverstümmelung wird im Entwurf in den Katalog des § 5 des Strafgesetzbuches aufgenommen.

Der bisherige Zustand verstößt gegen internationale Vorgaben.