Jede*r Schuldner*in soll eine zweite Chance erhalten und nach einer finanziellen Notlage schnell wieder auf die Beine kommen. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das in dieser Woche beschlossen wurde, wird die Dauer des Verfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt – sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher*innen. Für diese Gleichbehandlung hat sich die SPD-Bundestagsfraktion besonders eingesetzt. Die Verkürzung gilt dabei rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Für den Zeitraum ab 17.12.2019 gelten abgestufte verkürzte Fristen.

Damit werden unter anderem auch diejenigen Schuldner*innen unterstützt, die es wegen der Corona-Pandemie besonders schwer haben und die ein Insolvenzverfahren eröffnen müssen. Das kürzere Verfahren soll aber nicht dazu führen, dass im Falle einer zweiten Insolvenz eine zweite Restschuldbefreiung schneller erteilt wird. Deshalb unterliegt die erneute Erteilung einer Sperrfrist von elf Jahren und dauert insgesamt fünf Jahre.

Ebenso werden im Rahmen des Gesetzes die während der Pandemie begrenzten Aktionärsrechte bei Haupt- und Mitgliederversammlungen wieder gestärkt und Rechtssicherheit für Vereine geschaffen.

Und auch die Risikoverteilung in Gewerbemietverhältnissen während der Pandemie wird klargestellt. Es wird vermutet, dass die staatlich angeordneten Schließungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen, so dass Mieter*innen einen Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages haben. Entscheidend bleiben aber weiterhin die Umstände des Einzelfalls. Fälle, bei denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden im Verfahren beschleunigt, damit schneller Rechtssicherheit erreicht werden kann.