Die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten ist bereits nach § 104 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Jedoch wird in § 104 Absatz 1 StGB das Zerstören oder Beschädigen der Flagge eines ausländischen Staates derzeit nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigt wird. Diese genannten Voraussetzungen erfüllt beispielsweise das öffentliche Verbrennen einer ausländischen Staatsflagge während einer Demonstration jedoch nicht.
§ 104 StGB hat einen doppelten Schutzzweck: Geschützt ist zum einen das Ansehen ausländischer Staaten, zum anderen das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an guten Beziehungen zu anderen Staaten. Denn das öffentlichkeitswirksame Verbrennen einer ausländischen Flagge, zum Beispiel bei einer Demonstration, kann sowohl das Ansehen des ausländischen Staates als auch die guten Beziehungen zu dem Staat beeinträchtigen und soll aus diesem Grund zukünftig strafbar sein.
Der neue Tatbestand beschränkt sich auf das Zerstören und Beschädigen, weil dadurch symbolhaft das Existenzrecht des betroffenen Staates in Frage gestellt wird. Betroffen von der neuen Regelung sind auch Flaggen, die offenkundig in Anlehnung an die offizielle Staatsflagge hergestellt worden und diesen ähnlich sind.
Eva Högl, zuständige SPD-Fraktionsvizechefin, und der Berichterstatter für das Thema, Helge Lindh, erläutern die Haltung der SPD-Bundestagsfraktion: „Es ist unerträglich, wenn in Deutschland Flaggen von Staaten verbrannt werden. Das gilt insbesondere im Fall der israelischen Flagge. Vor dem Hintergrund der schrecklichen nationalsozialistischen Verbrechen dürfen wir nicht tatenlos dabei zusehen, wenn in Deutschland öffentlich israelische Flaggen oder jüdische Symbole zerstört oder beschädigt werden. Auch in anderen Staaten würde das Ansehen Deutschlands Schaden nehmen, wenn wir es zuließen, dass Flaggen verbrannt werden. Deshalb soll das öffentliche Verbrennen von Flaggen ausländischer Staaten unter Strafe gestellt werden.“
Högl und Lindh führen auch aus, was noch mit dem geplanten Gesetz beschlossen werden soll: „Wir wollen die im Fall des Böhmermann-Gedichtes relevante Ermächtigung der Bundesregierung zur Durchführung von Strafverfahren aufgrund von Anzeigen ausländischer Staatsorgane beseitigen. Die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland haben ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Erfahrung, um die Frage der Einleitung eines Strafverfahrens beurteilen zu können. Dazu bedarf es nicht der Ermächtigung der Bundesregierung. Diese Voraussetzung soll deshalb gestrichen werden.“
Heißt: Die bisherige Prozessvoraussetzung, wonach die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, entfällt. Das Erfordernis des Strafverlangens der ausländischen Regierung stellt sicher, dass Strafverfahren unterbleiben, die dem Interesse des verletzten Staates zuwiderlaufen (zum Beispiel wenn der verletzte Staat befürchtet, dass durch ein Strafverfahren und die damit verbundene öffentliche Erörterung der Schaden noch vergrößert wird).