Die Anknüpfung an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum minderjähriger Kinder geführt.

Deswegen soll künftig die Höhe des Mindestunterhalts direkt an das Existenzminimum gekoppelt werden. Darüber hinaus soll das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet werden. Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet.

Außerdem beinhaltet der Gesetzentwurf im Auslandsunterhaltsgesetz vorwiegend technische Anpassungen. Damit wird insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Auslandsunterhaltssachen reagiert.

Die neuen Regelungen sollen zum 1.1.2016 in Kraft treten. Zuvor sind noch Änderungen in einer vom Bundesjustizministerium zu erlassenden Rechtsverordnung und von den Gerichten eine darauf aufbauende neue „Düsseldorfer Tabelle“ zu erarbeiten.