Damit sollen Regelungen geschaffen werden, die der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung in der Strafprozessordnung dienen. Kernpunkt ist ein verstärkter Einsatz audiovisueller Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren (bedeutet: grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten und bei Minderjährigkeit sowie bei eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung des Beschuldigten).
Ebenfalls im Rahmen des Gesetzvorhabens werden die Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung geschaffen. Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze mittels einer Überwachungssoftware bezeichnet.
Verhinderung von Straftaten
Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) wird ebenfalls ein fremdes informationstechnisches System infiltriert, um mit einer eigens für diesen Zweck entwickelten Überwachungssoftware die Kommunikation zwischen den Beteiligten überwachen und aufzeichnen zu können. Die weite Verbreitung informationstechnischer Systeme führt dazu, dass sie auch eine wichtige Rolle spielen, wenn es um die Verhinderung und um die Aufklärung von Straftaten geht.
Bei der Gefahrenabwehr wird den Polizeibehörden schon seit längerer Zeit ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, schwere Gefahren durch den Einsatz von Überwachungstechniken abzuwehren. Im Bereich der Strafverfolgung ist umstritten, inwieweit die Überwachung insbesondere verschlüsselter Kommunikation über das Internet zulässig ist. Die Möglichkeit eines verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme zum Zweck ihrer Durchsuchung besteht bislang für die Strafverfolgungsbehörden nicht.
Der SPD-Obmann im Bundestags-Rechtsausschuss Johannes Fechner sagte, wenn Straftäter die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzten, sollten auch die Polizeibehörden diese neuen technischen Wege gehen können, um Verbrechen aufzuklären.
Die Zulassung von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung war in einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu den zwei Gesetzentwürfen der Bundesregierung (Drs. 18/11272, 18/11277) enthalten. Für die Zulassung sollen ebenso strenge Voraussetzungen gelten wie für die schon jetzt unter Richtervorbehalt erlaubte akustische Wohnraumüberwachung.