Konkret: Mit der Vorlage der Bundesregierung wird in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Paare in einer verfestigten Lebens-gemeinschaft werden mit einer Generalverweisung in einem neuen § 1766a Bürgerliches Gesetzbuch Ehepaaren in Bezug auf die Stiefkindadoption gleichgestellt (Drs. 19/15618).
Als „verfestigt“ gilt eine Lebensgemeinschaft, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben.
Änderungen während des parlamentarischen Verfahrens
Im parlamentarischen Verfahren haben sich die Koalitionsfraktionen auf Betreiben der SPD-Fraktion auf eine Änderung geeinigt, die den im Regierungsentwurf enthaltenen absoluten Ausschluss der Adoption bei denjenigen Fällen relativiert, in denen ein adoptierendes Elternteil noch verheiratet ist. Es wird stattdessen eine „in der Regel“-Formulierung aufgenommen.
Im Rahmen der Anhörung im Rechtsausschuss wurde thematisiert, dass der komplette Ausschluss in Einzelfällen unbillig sein kann, zum Beispiel wenn ein/e Adoptionswillige/r bei einer kirchlichen Institution angestellt ist und infolge der Scheidung den Job verlieren würde. Denk-bar ist auch, dass der verheiratete Partner/in deshalb nicht geschieden werden möchte, weil der Ehepartner sonst mit Suizid droht oder ähnliches. Da das Kind, aus dessen Perspektive beurteilt werden soll, hierfür nichts kann, und wenn es vor allem dem Kindeswohl entspräche, die Adoption zuzulassen, soll für diese Fälle die Möglichkeit geschaffen werden, die Adoption zuzulassen.
Das Gesetz tritt fristgerecht am 31. März 2020 in Kraft.