Im Juni 2016 stimmte in Großbritannien eine knappe Mehrheit in einer Volksabstimmung für den Austritt des Landes aus der Europäischen Union. Großbritannien wird deshalb zum 29. März 2019 aus der Europäischen Union austreten.
Gegenwärtig wird dazu ein Austrittsabkommen verhandelt. Dessen Entwurf sieht vor, dass nach dem formalen Austritt Ende März eine Übergangsphase beginnt, in der Großbritannien bis Ende 2020 weiter wie ein Mitgliedstaat behandelt wird, aber in den Entscheidungsprozessen auf EU-Ebene keine Mitsprache mehr hat.
Im Bundestag ist am Freitag in erster Lesung deshalb einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten worden, der für diesen Übergangszeitraum Rechtsklarheit schafft. Das Brexit-Übergangsgesetz (Drs. 19/5313) sieht vor, dass, wenn im Bundesrecht von den EU-Mitgliedstaaten die Rede ist, auch Großbritannien dazu zählt, sofern keine der im Gesetzentwurf genannten Ausnahmen greift.
Zugunsten britischer und deutscher Staatsangehöriger wird außerdem unter bestimmten Bedingungen die doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen, wenn diese vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.
Das soll auch dann gelten, wenn über die Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeit-raums entschieden wird. Damit sollen unbillige Härten für die Betroffenen vermieden werden, deren Lebensplanungen durch den Brexit sonst in Frage gestellt werden würden.