Zum 1. Januar 2023 werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.
Damit wird im Bereich der Altersrenten volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Erfahrene Fachkräfte können weiter ihren Unternehmen erhalten bleiben. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten wird so eine Brücke in den Arbeitsmarkt gebaut.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro ab 1. Januar 2023 abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 17. 272,50 Euro im Jahr 2022. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich 34. 545 Euro im Jahr 2022 betragen.
Für Künstler:innen, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, ist eine Anschlussregelung zu der pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstgrenze bei nicht-künstlerischen selbstständigen Tätigkeiten vorgesehen. Zu dem Maßnahmenbündel gehören unter anderem auch großzügigere Hinzuverdienstmöglichkeiten in der Künstlersozialkasse (KSK). Während deren Mitglieder bisher maximal 450 Euro im Monat aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit verdienen durften, bleiben sie künftig so lange über die KSK abgesichert, wie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit noch als „Hauptberuf“ erkennbar ist.