Der Spielraum der Richtlinie, die Schwellenwerte für die Abgrenzung „kleiner“ von „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften um ca. 20 Prozent zu erhöhen, wird mit dem Gesetz voll ausgschöpft. Damit können etwa weitere 7000 Unternehmen die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nutzen. Kleine Unternehmen sind nach der Neuregelung Kapitalgesellschaften, die zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: 6 Millionen Euro (bisher: 4,84 Millionen Euro),
- Umsatzerlöse: 12 Millionen Euro (bisher: 9,68 Millionen Euro),
- Arbeitnehmerzahl: 50 im Jahresdurchschnitt (unverändert).
Kleine Unternehmen können folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:
- Verzicht auf Detailangaben in Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung,
- erheblich kürzere Liste der vorgeschriebenen Erläuterungen im Anhang,
- keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts,
- keine Pflicht, den Jahresabschluss durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
Außerdem führt das Gesetz eine neue Kategorie „Kleinst-Genossenschaften“ ein (analog der seit 2012 existierenden Gruppe der Kleinst-Kapitalgesellschaften). Solche Genossenschaften können noch weitergehende Erleichterungen in Anspruch nehmen. Begünstigt werden Genossenschaften, die zwei von drei Schwellenwerten (Bilanzsumme: 350.000 Euro, Umsatzerlöse: 700.000 Euro, Zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten. Geschätzt werden dadurch rund 2300 Unternehmen entlastet.
Eine neuartige Berichtspflicht gibt es für Unternehmen der Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft. Sie müssen künftig ihre weltweiten Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit einem Rohstoffabbau projektgenau offenlegen, wenn die Zahlungen 100.000 Euro übersteigen. Damit soll Korruption weltweit bekämpft werden. Die Zahlungsberichte sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und können so von jedermann kostenfrei im Internet abgerufen werden.