Nach dem bestehenden Unterlassungsklagengesetz können Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche geltend machen. Das kann durch Abmahnungen und durch Unterlassungsklagen geschehen. Allerdings ist bisher umstritten, inwieweit es sich bei Datenschutzgesetzen um Verbraucherschutzgesetze handelt.
Das Gesetz sei „ein Meilenstein für mehr Verbraucherschutz im Internet“, sagte der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kelber (SPD) in der Plenardebatte: „Endlich bekommen Verbraucherverbände ein notwendiges Instrument, um Rechte der Verbraucher zum Schutz ihrer persönlichen Daten effektiv durchzusetzen.“ Datenschutzverstöße würden sich somit für Unternehmen künftig nicht mehr lohnen, so Kelber.
Der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, stellte klar, dass „wir das materielle Datenschutzrecht nicht verschärfen und klagebefugt nur kompetente und seriöse Verbände wie die Verbraucherzentrale sind“. Es drohten so keine Abmahnwellen für startups durch Mitbewerber oder zwielichtige Anwaltskanzleien. „Wir schaffen nach der Mietpreisbremse und den Marktwächtern eine weitere große Verbesserung für die Verbraucherinnen und Verbraucher und freuen uns als SPD-Fraktion sehr, dass wir diese Ziele durchsetzen konnten“, betonte Fechner.
Datenschutz ist auch Verbraucherschutz
Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts stellt klar, dass Datenschutz auch Verbraucherschutz ist. Es soll dann Anwendung finden, wenn Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern „zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“, heißt es im Gesetzentwurf.
Zu den weiteren Regelungen gehört, dass in Fällen, in denen AGB bisher die „Schriftform“ zum Beispiel für Kündigungen verlangen, künftig von „Textform“ die Rede sein muss. Damit wird klargestellt, dass nicht nur ein Brief in Papierform, sondern auch eine E-Mail oder ein Fax den Anforderungen für eine Kündigung genügen. Hierüber habe es bisher oft Irrtümer gegeben, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Schriftform für notariell auszufertigende Dokumente
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wird eine Berichtspflicht eingeführt, nach der die klagebefugten Verbände zukünftig ihre Abmahnpraxis dem Bundesamt für Justiz darstellen müssen und dieses bei Missbräuchen einschreiten wird.
Zudem wird es eine Übergangsfrist geben: Hat sich ein Unternehmen bisher auf das „Safe-Harbor-Abkommen“ gestützt, so dürfen Verbände erst ab Oktober 2016 gegen diese nun rechtswidrigen Datenübermittlungen in die USA klagen oder abmahnen. Damit soll den Unternehmen Zeit gegeben werden, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Zudem wurde für notarielle Verträge eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift der „Textform“ in AGB vereinbart. Bei notariellen Verträgen darf also weiterhin für Erklärungen wie Rücktritt oder Kündigung die Schriftform gefordert werden.
SPD-Fraktion hat sich durchgesetzt
Gerade gegenüber großen Konzernen ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher oft nur mit großer Mühe und hohen Kosten möglich, alleine Ihre Rechte durchzusetzen. Weil Datenschutz auch immer Verbraucherschutz ist, war die Erweiterung des Unterlassungsklagegesetzes auf den Bereich des Datenschutzes lange überfällig. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mit den Verbraucherschutzorganisationen jetzt starke Partner an ihre Seite, die ihnen helfen, ihre Verbraucherrechte Rechte auch bei Datenschutzverstößen durchzusetzen. Dabei ist gewährleistet, dass es nicht zu massenhaften Abmahnungen insbesondere gegenüber kleineren Start-Up-Unternehmen kommen kann.
In den Verhandlungen hat die Union das Verfahren seit Februar 2015 verzögert und immer wieder weitere Forderungen gestellt. Die SPD-Fraktion hat sich durchgesetzt: Es gab im parlamentarischen Verfahren keine weitere Einschränkung des Anwendungsbereiches und auch ein von der Union gefordertes bürokratisches Vorverfahren konnte abgewendet werden.