Viele Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen dort nicht damit, für Dienste oder Software zahlen zu müssen, die es im Internet im Normalfall kostenlos gibt. Im guten Glauben geben sie ihren Namen und ihre Adresse für eine vermeintliche Kundenregistrierung an – und haben ein teures Abonnement oder einen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen. Dabei werden die Verbraucherinnen und Verbraucher mittels unklarer, irreführender Gestaltungsweisen über die Kostenpflichtigkeit getäuscht, z. B. weil der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit in den Allgmeinen Gschäftsbedingungen bzw. im Kleingedruckten versteckt ist oder erst sichtbar wird, wenn der Bildschirm heruntergescrollt wird. Wer die daraufhin versandten Rechnungen nicht begleicht, wird mit Drohungen, Mahnschreiben und Inkassobriefen eingeschüchtert.
Wer einmal gezahlt hat, dessen Geld ist in der Regel verloren. Viele Unternehmen sitzen im Ausland und verschwinden von der Bildfläche sobald jemand Schadensersatzansprüche stellt. Leider zahlen viele Verbraucherinnen und Verbraucher die unrechtmäßig erhobenen Forderungen aus Angst trotzdem.
Eindeutigen "Button" zur Kaufbestätigung einführen
Mit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll eine so genannte „Button-Lösung“ für Vertragsabschlüsse im Internet eingeführt werden. Danach wird ein im Internet geschlossener Vertrag nur dann wirksam, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher einen gesonderten, besonders hervorgehobenen Hinweis („Button“) auf den Preis erhält und diesen durch Anklicken bestätigt hat. So wird Kostentransparenz im Internet gewährleistet und unseriösen Anbietern erschwert, Verbraucherinnen und Verbraucher durch unklare oder versteckte Preisangaben in Kostenfallen zu locken.
Bisherige Maßnahmen
Um den Schutz vor Internetkostenfallen zu erhöhen, wurden bisher folgende Maßnahmen ergriffen:
- Mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verfügen die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Verträgen im sogenannten Fernabsatz (Verträge die z. B. über Telefon oder Internet abgeschlossen werden)seit Mitte 2009 auch für den Bereich der Dienstleistungen über ein Widerrufsrecht. Dieses steht ihnen bis zur vollständigen Vertragserfüllung zu, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Zudem müssen die Unternehmen über Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeiten in Textform aufklären. Die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung trägt die Anbieterin/der Anbieter.
- Die Verbraucherzentralen und ihr Bundesverband werden aus Bundes- und Landesmitteln gefördert, auch um Verbraucherinnen und Verbraucher über Kostenfallen aufzu klären. Sie bieten dazu auch persönliche Beratung an. Unseriöse Unternehmen drängen sie mit Hilfe von Abmahnungen und Unterlassungsklagen vom Markt und schöpfen zu Unrecht erzielte Gewinne ab. Leider gelingt es unseriösen Anbieterinnen und Anbietern nach einem Gerichtsverfahren relativ leicht, mit geringer Anpassung des Angebots und unter anderem Firmennamen ein neues Angebot freizuschalten.
- Des Weiteren hat der Verbraucherzentrale Bundesverband zusammen mit weiteren Partnern eine Software zum „Abzock-Schutz“ entwickelt. Das kostenlose Programm warnt Internetnutzerinnen und -nutzer vor dem Besuch unseriöser Seiten und verweist auf gebührenfreie Alternativen. Herz der Software ist eine Datenbank, die bei jedem Start des Browsers aktualisiert wird.
Die bisherigen Maßnahmen haben noch nicht ausreichend gegriffen.
Keine Lösung auf EU-Ebene - Nationale Regelung erforderlich
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen im Wortlaut identischen Beschluss des Bundesrates zur Einführung der sogenannten Button-Lösung in die Verhandlungen über die EU-Verbraucherrechterichtlinie eingebracht. Bei den Verhandlungen in Brüssel hat sich gezeigt, dass eine vollständige Angleichung des Verbraucherrechts immer weniger Anhang findet. Vor diesem Hintergrund ist eine nationale Regelung erforderlich, die die bestehende Regelungslücke in diesem Bereich beseitigt und Verbraucherinnen und Verbraucher zügig vor unseriösen Anbieterinnen und Anbietern schützt.