Sollte im Internet alles kostenfrei für jedermann verfügbar sein, wie es einige vorschlagen?
Internet muss für jedermann verfügbar sein. Kostenfrei kann es aber für jedermann nicht sein. Das ist eine romantische Wunschvorstellung für ein Land, wo Milch und Honig fließen. Wie sollen sich allein die Investitionen für Anbieter von Plattformen, von digitaler Infrastruktur refinanzieren? Geschweige denn: Wie sollen sich aufwändig hergestellte Werke, wie etwa Filme, amortisieren und für die Urheber eine angemessene Vergütung abwerfen, wenn in einem der Hauptverbreitungsmärkte keinerlei Einnahmen für die Nutzung zu erzielen sind? Was in der analogen Welt nicht kostenlos zu bekommen war, das wird früher oder später auch in der digitalen Welt etwas kosten. Die Hoffnung, dass immer die Anderen den Tauschwert der von mir konsumierten Werknutzungen bezahlen sollen, ist unsozial und unsolidarisch. Und so viel Werbung kann niemand aufnehmen, dass deren Erlöse eine globale kostenlose Internet-Nutzung finanzieren könnten. Die Internet-Gemeinde wird sich auf Kostenbeiträge für attraktive Werknutzungen einstellen müssen.
Die SPD-Fraktion will den Urheber im Verhältnis zum Verwerter stärken und das Einkommen des Urhebers fair und angemessen gestalten. Wie kann das am besten geschehen, und wie könnte ein angemessenes Einkommen des Urhebers aussehen?
Ein angemessenes Einkommen für den Urheber entsteht dadurch, dass er an den Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes fair und redlich beteiligt wird. Das ist Grundsatz ständiger Rechtsprechung des BGH und steht seit 2002 auch im § 11 des UrhG. Angemessen sollen die Vergütungen sein, die von den Verbänden der Urheber mit Verwertern oder Verwerterverbänden vereinbart werden. So steht es im § 36 des UrhG, in der Präzisierung des gesetzlichen Anspruchs auf Vertragsanpassung hin auf eine angemessene Vergütung, den § 32 UrhG gewährt. Leider haben diese Regelungen des sog. Urhebervertragsrechts, die SPD-Justizministerin Däubler-Gmelin eingeführt hat, noch kaum zu Anwendungen geführt. In der Film- und Fernsehbranche etwa gibt es bis heute, mehr als zehn Jahre nach Einführung der genannten urhebervertragsrechtlichen Passagen, keine Gemeinsame Vergütungsregeln, in denen die Art und Höhe angemessener Vergütung beziffert werden. Der Regieverband musste allein 3,5 Jahre gegen das ZDF prozessieren, um es überhaupt an den Verhandlungstisch zu bekommen.
Strittig war hier, ob ein Sender, der nicht direkt Verträge mit Film- und Fernsehurhebern abschließt, aber alle zentralen Aspekte der sog. Auftragsproduktion bestimmt, zu Verhandlungen über Vergütungsregeln verpflichtet ist. ARD und ZDF lehnten das viele Jahre ab. Sie verwiesen auf die durchführenden Produktionsfirmen, die ihrerseits sich heraus wanden mit dem Hinweis, sie können keine Folgevergütungen vereinbaren, da diese von den Sendern verfügt werden. Kurzum: Es wäre zu präzisieren, dass nicht nur der primäre Vertragspartner, sondern eben auch der primäre Verwerter zumindest bei Auftragsproduktionen passivlegitimiert ist für Verhandlungen über Vergütungsregeln.
Weiter wäre eine 2002 ursprünglich vorgesehene Verbindlichkeit eines nach § 36a UrhG ergangenen Schlichtungsergebnisses dringend in das Gesetz aufzunehmen. Aktuell kann nämlich ein Schlichterspruch ohne weitere Begründung von der Partei, die ihn nicht mag, abgelehnt werden.
Außerdem wäre es angezeigt, die Rechtsdurchsetzungsqualität des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung zu erhöhen. Viele Urheber können es sich nicht erlauben, die Ansprüche aus den §§ 32 und 32a (weitere Beteiligung) gerichtlich einzufordern, wollen sie nicht Gefahr laufen, von ihren Auftragsgebern zukünftig gemieden zu werden. Ein Ausweg bestände in der Gewährung eines sog. Verbandsklagerechts, also dass der Urheber seinen Anspruch auf seinen Berufsverband oder eine berufsständische Organisation übertragen kann, die ihn wahrnimmt und durchsetzt. Außerdem sollte die Nachrangigkeit von Gemeinsamen Vergütungsregeln gegenüber tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in § 36 Abs. 4 merkwürdiger Weise normiert sind, aufgehoben werden. Im Urheberbereich spielen Gewerkschaften eher eine untergeordnete Rolle. Sie über Gebühr zu privilegieren führt in der Regel dazu, dass fein austarierte Branchenlösungen spezialisierter Berufsverbände eher nicht zustande kommen und statt dessen gleichmacherische Globalvereinbarungen ohne hinreichende Branchenkenntnisse entstehen.
Die SPD-Fraktion lehnt eine Kulturflatrate als allgemeine Pauschale für jedermann ab, kann sich aber pauschale Vergütungsmodelle in Teilbereichen wie bspw. Musik und Film vorstellen. Wie ist Ihre Meinung dazu?
Eine allgemeine Kulturflatrate ist in der Tat schwer organisierbar und noch schwerer finanzierbar. Es sollte klar sein, dass sie nicht als symbolischer Beitrag zu haben ist. Urheber und Verwerter müssten für den gesamten Online-Markt und für wegbrechende physische Märkte (wie etwa CD, DVD und andere Medienträger) angemessen honoriert werden. Vorsichtige Hochrechnungen gehen deshalb von monatlichen Pauschalen von 50 bis 90 Euro aus, die zu entrichten wären. Das ist sicherlich von vielen Haushalten nicht zu leisten. Zudem ist das Problem der Flatrate ja, dass derjenige, der nicht oder wenig nutzt, genau so viel zu entrichten hat wie der heavy user. Das ist wahrscheinlich ungerecht. Deshalb könnten Teil-Flatrates eine Lösung sein. Allerdings wäre auch eine Film- und TV-Flatrate nicht für 1 Euro zu haben. Je umfänglicher und je attraktiver das Paket, desto höher wird das Nutzungsentgelt sein müssen.
Aktuell gibt es bereits im Musikbereich spezielle (also eingegrenzte) Flat-Angebote. Sie sind auch für den Filmbereich am Entstehen. VOD (video on demand) oder andere Pay Angebote holen, nach zugebenermaßen verschlafenem Start, mittlerweile mächtig auf. Es ist hier ein wichtiger Markt am Entstehen, der durch Flatrates gegliedert, aber nicht zerstört werden sollte. Das gilt auch für die EU-Initiative einer grenzüberschreitenden Distribution von AV-Werken (aktuell in der Auswertung der Grünbuch-Phase), wo eine Art cessio legis dekretiert wird, die jedoch durch einen gesetzlichen Vergütungsanspruch abzufedern wäre. Ein solcher Vergütungsanspruch wäre einer Flatrate ähnlich. Wer ihn jedoch entrichten soll, ist aktuell unklar. Wichtig wäre auf jeden Fall, Provider stärker in die Verantwortung zu nehmen. Das gilt auch für die großen nutzergenerierten Portale wie YouTube und Ausschnittanbieter wie Google und Amazon.
Eine Sperrung eines Internetanschlusses bei einer – bewusst oder unbewusst – begangenen Urheberrechtsverletzung betrachtet die SPD-Fraktion als nicht verhältnismäßig. Wie könnten Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums im Netz aussehen, ohne jedoch Kontrollmechanismen und -strukturen zu etablieren?
Auch ich bin gegen die Sperrung des individuellen Internetanschlusses. Allerdings müssen online begangene Urheberrechtsverletzungen auch verfolgbar sein. Das gebietet allein die Rechts-Einheitlichkeit und die Vermeidung rechtsfreier Zonen. Unterhalb der Anschlusssperrung sollten aber Warnhinweise und eine niedrige Sanktionsschwelle möglich sein. Warnhinweise gibt es überall, und auch die Provider überziehen ihre Kunden regelmäßig mit allen möglichen Inserts. Jede Firewall und jeder Virenschutz arbeitet mit Warnhinweisen. Die sollten einem User rechtzeitig mitteilen, wenn er Nutzungsbedingungen verletzt. Für die meisten Verletzer, die dies aus Unkenntnis tun, wird ein Warnhinweis ausreichen, um ihr Verhalten zu ändern. Wo dies nicht ausreicht, müssen auch weitergehende Maßnahmen, wie etwa Abmahnungen möglich sein. Der geschäftsmäßigen Abmahnung durch Großkanzleien sehen wir als Urheber durchaus kritisch. Aber das Problem dürfte durch die Deckelung des Streitwerts mittlerweile gelöst sein. Verbessert werden müsste hingegen der Auskunftsanspruch gegenüber Zugangsprovidern bei mehrfachen Urheberrechtsverletzungen, die keine Bagatellfälle darstellen.
Die Erfahrungen mit den Sharehostern kino.to und megaupload.com zeigen, dass Plattformbetreiber, deren Geschäftsmodelle auf die massenhafte Verletzung geistigen Eigentums ausgerichtet sind, schon heute wirksam bekämpft werden können. Wie sollten dennoch die Regelungen zur Verantwortlichkeit von Hostprovidern neu justiert werden? Sollten die inkriminierten Inhalte entfernt werden?
Auf jeden Fall sollten ein Anspruch des Rechtsinhabers bzw. des Urhebers gegenüber Host Providern bestehen, unrechtmäßig eingestellte Inhalte zu entfernen. Auch wenn dies bei kino.to und megaupload.com gelang, so ist doch darauf hinzuweisen, wie aufwändig dieser Weg war. Er gelang nur in einer konzertierten Aktion der Filmindustrie, spezialisierter Rechteverfolger, wie etwa die GVU, und einer spezialiserten Staatsanwaltschaft. Diese Bedingungen sind nicht sehr häufig gegeben.
Notwendig wäre eine zeitnahe Umsetzung von Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) und gesetzliche Klarstellungen im Rahmen des Auskunftsanspruchs in § 101 UrhG samt der gesetzlichen Verankerung einer Mindestspeicherpflicht für Verkehrsdaten sowie eine Änderung des Haftungsregimes für bestimmte Hostprovider. Diese bereits mehrfach von vielen Verbänden der Film- und Fernsehwirtschaft artikulierten Anpassungen werden seit Jahren in unterschiedlichen Foren mit Vertretern der aktuellen Bundesregierung erschreckend ergebnislos diskutiert.
Wie ist Ihre Meinung zu dem Papier „Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht“ der SPD-Fraktion insgesamt? Haben Sie darüber hinaus Anregungen?
Aus der Perspektive eines Urhebers sind mir die zwölf Thesen zwar als kultur- und medienpolitische Zustandsbeschreibung bisher rechtspolitisch noch kaum gelöster medialer und gesellschaftlicher Umbrüche verständlich. Allerdings fehlt mir die eine oder andere Konkretion in für mich und meine Arbeit zentralen Bereichen:
So etwa hinsichtlich
- der Weiterentwicklung des Urhebervertragsrechts (siehe oben)
- des Schutzes meines geistigen Eigentums (etwa hinsichtlich der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts) bleibt blass bis unklar. Remixes und Mash ups werden als kreative Leistung überbewertet, während die Einforderung etwa des Verbots der Verstümmlung als konservativ gilt;
- die zwölf Thesen suggerieren implizit ein Nutzerrecht, das es so nicht gibt. Kulturelle Teilhabe bedeutet nicht, dass sie sofort, hier und jetzt, in allen und jedem und zudem kostenfrei realisierbar sein muss;
- Schließlich fehlt mir ein deutliches Bekenntnis dazu, den Urheber auch in der digitalen Welt in den Mittelpunkt zu stellen. Dort gehört er nämlich gerade in einer wissensbasierten Gesellschaft hin. Er ist der Motor von Kreativität und Innovation und letztlich auch von materieller wie kultureller Wertschöpfung.
Das Interview führte Alexander Linden
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