Große Infrastrukturvorhaben wie zum Beispiel der Bau eines Windparks, einer Bahnstrecke oder einer Bundesfernstraße haben erhebliche Folgen für ihre Umgebung. In sogenannten Raumordnungsverfahren (künftig Raumverträglichkeitsprüfung) werden daher verschiedene Standort- und Trassenalternativen unter Beteiligung der Öffentlichkeit geprüft, bevor Projekte genehmigt werden.

Um solche Verfahren zu beschleunigen, hat der Bundestag die Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG) beschlossen. Es sieht vor, Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen weiter zu digitalisieren. Um die Landes- und Regionalplanung zu flexibilisieren, werden Abweichungen von in Raumordnungsplänen festgelegten Zielen erleichtert.

Auch der Verwaltungsaufwand soll reduziert werden. Künftig wird die mehrfache Beteiligung der Öffentlichkeit reduziert, indem bei Änderungen bereits diskutierter Pläne nur neu und stärker Betroffene beteiligt werden. Damit Verzögerungen bei der Prüfung von Standortalternativen bei Großvorhaben nicht das nachfolgende Zulassungsverfahren verzögern, muss das Raumordnungsverfahren spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen sein.

Außerdem beschließen wir mit dem ROG die Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung. Diese sieht vor, insbesondere die Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie für Offshore-Anbindungsleitungen und Stromnetze deutlich zu beschleunigen. Die Verordnung wird durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Dabei geht es beispielsweise um vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land und auf See sowie für Netzinfrastrukturprojekte. Für ausgewiesene erneuerbare Energien- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde aber sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Anderenfalls müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten.