„Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmerinnen und Unternehmer können durch ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben“, so fasst der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kelber (SPD) den Inhalt des Gesetzes zusammen.
Ziel der EU-Richtlinien und des Gesetzentwurfes ist es, Verbrauchern eine Alternative zum Rechtsweg bei Streitigkeiten bezüglich Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu geben. Die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern werden ausgebaut. Kernstück des Gesetzes ist das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Künftig können Verbraucher und Unternehmer für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen. Die bereits vorhandenen branchenspezifischen Schlichtungsstellen sollen erhalten bleiben.
In den Parlamentarischen Beratungen wurden die folgenden Änderungen durch die Koalitionsfraktionen erreicht:
- Die Anerkennung der Schlichtungsstellen erfolgt einheitlich durch das Bundesamt der Justiz (BfJ).
- Der Bund übernimmt im Rahmen einer Projektförderung die Universalschlichtung im Rahmen einer „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle“ (nicht die übrigen Streitschlichtungsstellen) für fünf Jahre. So haben die Länder genug Vorlauf, um selbst die Übernahme der Universalschlichtung vorzubereiten. Diese müssen dann die Länder nach fünf Jahren übernehmen. Der Prozess wird begleitend evaluiert. Dazu soll es ei-nen Zwischen- und einen Abschlussbericht geben.
- Die Träger der Schlichtungsstellen müssen eingetragene Vereine sein.
- Der Streitmittler muss zusätzlich zu bisherigen Qualifikationsvorgaben die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein.
- Die vorangegangene Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband steht einer erneuten Bestellung als Streitmittler nicht entgegen.
- Etablierung eines Klauselverbots im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), damit Verbraucher nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu einer Schlichtung als Voraussetzung für den Rechtsweg gezwungen werden können.