Am Freitaghat der Bundestag erstmals einen Gesetzentwurf der Bunderegierung zu „Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ beraten (Drs. 18/7054).

In den vergangenen Jahren ist zunehmend beklagt worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Von Rechtsunsicherheiten sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen. Für sie besteht vor allem Ungewissheit, unter welchen Voraussetzungen verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.

Der Regierungsentwurf bezweckt nun, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von diesen Rechtsunsicherheiten zu entlasten. Er sieht unter anderem die Neujustierung der Vorsatzanfechtung vor. So soll beispielsweise für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier (anstatt bis-lang zehn) Jahren gelten.

Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer werden. Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, sollen künftig gewiss sein können, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann.

Vollstreckende Gläubiger sollen besser davor geschützt werden, dass sie einen errungenen Vollstreckungserfolg wieder herausgeben müssen. Die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs soll neu geregelt werden, um die bestehenden Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von begründeten Anfechtungsansprüchen zu beseitigen und den Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung zu schützen.

Darüber hinaus soll das Gläubigerantragsrecht gestärkt werden. Damit soll die Möglichkeit insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuwirken, weiter verbessert werden.

Schließlich sollen die Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht auch im Recht der Einzelgläubigeranfechtung nachvollzogen werden, soweit das Anfechtungsgesetz entsprechende Regelungen vorsieht.