Der Vorfall um die Beleidigungsklage gegen den Satiriker Jan Böhmermann durch den türkischen Präsidenten Erdogan hat erneut gezeigt, dass diese Strafvorschrift nicht mehr zeitgemäß ist. Denn für den Ehrenschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten sind die Straftatbestände Paragraphen 185 ff. Strafgesetzbuch (Beleidigung) völlig ausreichend.

Einen darüber hinausgehenden Schutzbedarf bzw. erhöhten Strafrahmens wie es Paragraph 103 Strafgesetzbuch noch vorsieht, bedarf es hierzu nicht. Auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten nicht dazu, Sonderstrafnormen zugunsten Repräsentanten ausländischer Staaten aufzustellen.

Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, weist darauf hin: „Die Beleidigung von Staatsoberhäuptern bleibt indes auch nach der Streichung strafbar. Sie ist dann aber wie für jede Bürgerin und jeden Bürger sonst auch geregelt.“