Die Asylbewerberzahlen und –umstände werden in der Öffentlichkeit teils hitzig diskutiert. Das Wohl der Asylbewerberkinder scheint dabei keine Rolle zu spielen.

Die Rücknahme des Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention ist ein wichtiger Schritt für die Kinderrechte in Deutschland. Doch allein damit ist der Weg zu einer angemessenen Behandlung ausländischer Kinder in Deutschland noch nicht vollendet. Vielmehr stellt sich nun die Aufgabe, Regelungen, die im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention stehen, zu ändern. Daneben gilt es, mehrere Änderungen vorzunehmen, die nicht durch die Kinderrechtskonvention zwingend vorgegeben, gleichwohl aber für einen sachgerechten Umgang mit den besonderen Bedürfnissen von Kindern sachlich geboten sind.

Ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht“ (Drs. 17/9187) sieht nun vor, dass Minderjährige im Aufenthalts- und Asylverfahren ihrem Alter angemessen behandelt werden. Jugendliche können erst mit 18 Jahren ein aufenthalts- und asylrechtliches Verfahren durchlaufen. Vorher wird ihnen ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt.

Unter Obhut des Jugendamtes

Das Flughafenverfahren wird bei unbegleiteten Minderjährigen durch ein Clearingverfahren ersetzt. Sie können somit nicht mehr an der Grenze zurückgewiesen werden. 16- und 17-Jährige müssen nicht mehr in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen. Sie stehen unter Obhut des Jugendamtes. Das Jugendamt wird zudem in die Altersfestsetzung eingebunden.

Im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz wird klargestellt, dass bei der Rechtsanwendung das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.