Mehr als eine Million Asylbewerber kamen 2015 nach Deutschland. So viele Menschen kann Deutschland in diesem Jahr nicht noch einmal aufnehmen. In den letzten Monaten hat die Koalition aus SPD und CDU/CSU auf Bundesebene umfangreiche Pakete zur Flüchtlings- und Asylpolitik beschlossen, die eine Batterie an gesetzlichen Regelungen – einschließlich finanzieller Natur – enthalten.

 

Registrierung wird sichergestellt, die Verteilung koordiniert

Einheitlicher Ausweis: Alle Asylsuchenden erhalten zur Registrierung künftig einen Ausweis. Dieser ist Voraussetzung, um einen Asylantrag und Anspruch auf Leistungen stellen zu können. Die für Verfahren erforderlichen Daten werden bei der Registrierung in einer Datenbank erfasst und stehen danach allen beteiligten Behörden zur Verfügung.

Grenzen kontrollieren: Die Bundesregierung macht seit September 2015 von den Möglichkeiten des Schengen-Vertrags Gebrauch, vorübergehend Kontrollen an den Grenzen durchzuführen – insbesondere an der Grenze zu Österreich. Außerdem erhält die Bundespolizei als ersten Schritt in den kommenden drei Jahren zusätzlich 3000 Stellen.

Bundesweite Koordinierung von Rückführungen: Der Bund übernimmt die Verteilung der Asylbewerber nach dem „Königsteiner Schlüssel“, d. h. nach Einwohnerzahl und Steueraufkommen. Für eine ordnungsgemäße Organisation richtet der Bund Wartezentren ein. Von dort aus sollen die in Deutschland ankommenden Asylbewerber innerhalb von 48 Stunden auf die Länder verteilt werden.

 

Asylverfahren werden schneller

Nochmalige Aufstockung BAMF-Personal: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält nach bereits erfolgten Stellenaufstockungen (1650 Mitarbeiter) nochmals zusätzliche 2700 Planstellen und 1000 temporär Beschäftigte. Das BAMF richtet Entscheidungszentren ein und setzt mobile Teams ein, die vor Ort über Anträge entscheiden.

Sichere Herkunftsstaaten: Um schneller die wirklich Schutzbedürftigen zu identifizieren, wurden Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten eingestuft. Der Bund ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage in den betreffenden Staaten vorzulegen. Marokko, Algerien und Tunesien sollen ebenfalls als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden. Damit trägt die Koalition den steigenden Asylbewerberzahlen aus diesen Ländern Rechnung.

Besondere Aufnahmeeinrichtungen: Asylsuchende mit geringen Chancen auf Anerkennung werden in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, in denen die Asylverfahren in rund drei Wochen abgeschlossen sein sollen. Diese Regelung betrifft unter anderem Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller oder solche, die keine Bereitschaft zeigen, ihre wahre Herkunft aufzudecken. Für diesen Personenkreis gilt auch eine verschärfte Residenzpflicht, d. h. sie dürfen den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen. Ihre Rückführung soll bei Ablehnung des Antrags unmittelbar aus der Aufnahmeeinrichtung erfolgen. Wer sich diesem Verfahren verweigert, dem drohen künftig Sanktionen wie etwa Kürzung des Leistungsanspruchs.

Längere Verweildauer in Erstaufnahmeeinrichtungen: Viele Asylverfahren dauern auch deshalb sehr lange, weil die Antragssteller nach einem Umzug nicht mehr erreichbar sind. Daher können Asylbewerber künftig verpflichtet werden, bis zu sechs Monate – solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens – in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass es genügend Plätze in den Erstaufnahmeeinrichtungen gibt.

Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen: Sofern mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, wird der bisher mit Bargeldleistungen abgedeckte Bedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen in Form von Sachleistungen (auch Wertgutscheinen) gedeckt. Geldleistungen werden höchstens einen Monat im Voraus ausgezahlt.

Beschäftigungsverbot für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive: Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben, wurde ein Beschäftigungsverbot eingeführt. Das gilt während des Asylverfahrens und wenn der Asylantrag abgelehnt ist.

 

Rückführungen werden zeitnah umgesetzt

Integriertes Rückkehrmanagement: Eine Bund-Länder-Koordinierungsstelle soll die Rückführungen stärker koordinieren, Fortschritte messen und die Kooperation zwischen den unterschiedlichen staatlichen Ebene verbessern.

Schnellere Rechtsschutzverfahren: Die Länder haben zugesagt, die Gerichte personell in die Lage zu versetzen, die Durchschnittsdauer der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf zwei Wochen zu verkürzen. Bei Ablehnung soll zügig die Rückführung umgesetzt werden.

Ersatzpapiere: Der Bund richtet eine Clearingstelle ein, um im Kontakt mit ausländischen Behörden schneller erforderliche Passdokumente oder Ersatzpapiere für Personen zu beschaffen, die Deutschland verlassen müssen.

Ausreise vollziehen: Zur Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten darf nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden. Für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen, wird die Leistungsgewährung nach diesem Datum gekürzt. Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen präzisiert und klargestellt, um Missbrauch zu vermeiden.

Rückführungsabkommen verstärken: Um Rückführungen in die wichtigsten Herkunftsstaaten zu erleichtern, wird der Bund weitere Abkommen verhandeln und auf die Umsetzung bestehender Abkommen drängen. Dazu gehört insbesondere die Akzeptanz von so genannten EU-Laissez-Passer-Dokumenten, also die Akzeptanz von Passersatzpapieren seitens der Herkunftsstaaten. Bei der Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten soll verstärkt berücksichtigt werden, in welchem Umfang diese Staaten bei Rückführungen kooperieren.

Ausnahmen des Bundesländer begrenzen: Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger können aus humanitären Gründen zukünftig von den Ländern nur noch für maximal drei Monate ausgesetzt werden.

Straffällige Ausländer leichter ausweisen: Die gesetzliche Schwelle dafür wurde bereits zum 1. Januar 2016 so abgesenkt, dass ausländische Straftäter schon ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgewiesen werden können. Jetzt ist auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe eine Ausweisung prinzipiell möglich – egal ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist und/oder wie lang sie ist. Allerdings erfolgt stets eine Einzelfallabwägung. Asylbewerbern, die Straftaten begehen, soll in Zukunft leichter als bislang die rechtliche Anerkennung als Flüchtling versagt werden können.