Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wollen wir von fossilen zu erneuerbaren Energieträgern wechseln, denn das Heizen in Gebäuden ist derzeit noch für einen großen Teil unserer Treibhausgas-Emissionen verantwortlich.

Dazu hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet, das am 1.1.2024 in Kraft tritt. Es schreibt ab dann vor, dass in Neubaugebieten neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden müssen.

Bei bestehenden Gebäuden greifen die Regeln für neue Heizungen, sobald eine sogenannte kommunale Wärmeplanung vorliegt – das Gesetz dazu hat der Bundestag in dieser Woche beschlossen. Damit wird für alle schnellstmöglich Klarheit und Planungssicherheit geschaffen.

Mit den Wärmeplänen der Städte und Gemeinden haben Bürgerinnen und Bürger eine klare Richtschnur, ob ihr Wohngebiet an ein kommunales Wärmenetz angeschlossen wird oder ob der Einbau einer neuen Wärmepumpe, Biomasse- oder Brennstoffzellenheizung in Frage kommt.

Eine halbe Milliarde Euro für die Kommunen

Die Kommunen werden finanziell bei der Erstellung von Wärmeplänen unterstützt, Die Bundesregierung stellt dafür eine halbe Milliarde Euro zur Verfügung, insbesondere für finanzschwache Kommunen. In den kleinen Gemeinden wird für vereinfachte Verfahren gesorgt.

Die Wärmepläne sollen bis zum 30. Juni 2026 für Großstädte beziehungsweise bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner:innen vorliegen.

Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Ob Biomasse, Fern- oder Nahwärme, alle verfügbaren Energieträger können genutzt werden.

Förderung von bis zu 70 Prozent

Um alle auf dem Weg zur Klimaneutralität zu unterstützen, wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen mit bis zu 70 Prozent der Investitionskosten gefördert – das gilt auch für Holz- und Pellet-Heizungen. Dabei können Bürger:innen mit niedrigem Einkommen besonders hohe Zuschüsse und zusätzlich eine Zinsverbilligung für Kredite erhalten. Insgesamt gibt es ein breites Kreditangebot der KfW mit einer Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 120.000 Euro.