Der Schutz des geistigen Eigentums durch Patente ist ein hohes Gut und für den Wissenschaftsstandort Deutschland von großer Bedeutung. Seitdem es ein Partentrecht gibt, werden auch Schutzrechte im Bereich der belebten Materie beantragt und erteilt. Die Forschungsfreiheit, aber auch die Züchtungsfreiheit sollen erhalten bleiben.

Der Sortenschutz hat sich im Bereich der Pflanzenzüchtung als das primäre Instrument zum Schutz des geistigen Eigentums bewährt. Für den Bereich der Tierzucht gibt es kein dem Sortenschutz vergleichbares Recht. Gemeinsam mit den Tierzüchtern ist darauf hinzuwirken, dass das geistige Eigentum ausreichend geschützt und gleichzeitig der Zugang zu genetischen Ressourcen offen gehalten werden kann.

In einem interfraktionellen Antrag von SPD, CDU/CSU, FDP und Grünen (Drs. 17/8344) heißt es: Deutschland wird sich bei Schaffung eines einheitlichen Europäischen Patents dafür einsetzen, dass die in der Biopatentrichtlinie gegebenen Möglichkeiten für eine nationale Ausgestaltung, wie beispielsweise beim Züchterprivileg, erhalten bleiben und auch für das Europäische Patent gelten werden.

Auf EU-Ebene sind Änderungen im geltenden Recht vorzunehmen, damit keine Patente auf konventionelle Züchtungsverfahren, mit diesen gezüchtete landwirtschaftliche Nutztiere und -pflanzen sowie deren Nachkommen und Produkte erteilt werden. Soweit die europäischen Vorgaben Abweichungen im nationalen Patentrecht zulassen, ist laut Antrag zu diesem Zweck auch eine Änderung des Patentgesetzes notwendig. Beim Gemeinschaftspatent wollen die Fraktionen darauf dringen, dass die durch die Biopatentrichtline gegebenen Möglichkeiten für eine nationale Ausgetaltung bestehen bleiben.

Umgehung durch nationale Konzerne

Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zum Brokkoli-Patent von 2011, wonach im Wesentlichen biologische Herstellungsverfahren auch nach Hinzufügung technischer Elemente von der Patentierung ausgeschlossen bleiben, ist mit dem Melonenpatent EP 1962578 bereits umgangen worden. Multinationale Konzerne werden also weiter versuchen, diese Regelungen zu umgehen. Eben deshalb fordern die beteiligten Fraktionen die zuvor beschriebene Klarstellung, dass konventionelle Züchtungsverfahren und die daraus hervorgegangenen Pflanzen und Tiere und deren Nachkommen und Produkte nicht patentiert werden können.

Das gleiche gilt für die Schutzwirkung von Product-by-process-Patenten, die auf die Verwendung des im Patent angegebenen Verfahrens beschränkt werden soll. Zurzeit ist nicht gewährleistet, dass lediglich das Erzeugnis geschützt ist und nicht alle identischen Erzeugnisse, die unabhängig vom Herstellungsverfahren erzeugt werden, unter den Patentschutz fallen.