Produkte und deren Qualitätsanforderungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden, sind im Hilfsmittelverzeichnis geregelt. Dieses umfasst derzeit etwa 30.000 Produkte. Die Patientinnen und Patienten sollen die richtigen Hilfen erhalten, damit sie ihren Alltag trotz Einschränkungen selbstbestimmt bewältigen können. Deshalb verpflichtet der Gesetzentwurf den Spitzenverband der GKV, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmitteilverzeichnis zu aktualisieren und ein Verfahren festzulegen, mit dem die Aktualität des Verzeichnisses auch in Zukunft erreicht werden kann.
Bei Ausschreibungen von Verträgen zur Hilfsmittelversorgung sollen die Krankenkassen Qualitätskriterien in Bezug auf die Produkte selbst und damit verbundene Dienstleistungen wie den Kundendienst und Lieferbedingungen stärker berücksichtigen. Zudem soll bei der Ausschreibung eine Auswahl an zuzahlungsfreien Produkten für die Patienten sichergestellt werden. Die Krankenkassen sollen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten besser überwachen und ihre Versicherten umfassender zur ihren Rechten beraten. Gleiches gilt für die Leistungserbringer. Zudem müssen sie den Krankenkassen die Höhe der mit den Versicherten abgerechneten Mehrkosten mitteilen, um Transparenz über die Zuzahlungen zu erreichen.
Mehr Entscheidungskompetenz für Therapeuten
Um den wachsenden Ansprüchen an die Erbringer von Heilmitteln gerecht zu werden und die Attraktivität der Therapieberufe wie Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie zu stärken, können die Krankenkassen von 2017 bis 2019 auch Vergütungsvereinbarungen oberhalb der so genannten Veränderungsrate vereinbaren.
Die Veränderungsrate beschreibt die prozentuale Entwicklung der Grundlohnsumme, also der bundesweiten Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aus dem die Beiträge zur Krankenversicherung errechnet werden. Diese Regelung soll nur befristet gelten, um die Auswirkungen evaluieren zu können.
Darüber hinaus sollen die Krankenkassen auf Landesebene mit den Heilmittelerbringern Verträge über Modellvorhaben zur so genannten Blankoverordnung abschließen. Das bedeutet, dass der Arzt z. B. eine Physiotherapie verordnet, aber der Physiotherapeut künftig festlegt, welche Art der Therapie und wie viele Behandlungseinheiten sinnvoll sind. Auf Basis der Modellvorhaben soll entschieden werden, ob dieses Prinzip für die Regelversorgung geeignet ist.
Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist der 1. März 2017 vorgesehen.