Ein neuer Gesetzentwurf, über den der Bundestag am Donnerstagabend in 1. Lesung beraten hat, soll die Beteiligungsstrukturen von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften transparenter machen (Drs. 18/4349).
Nicht-börsennotierte Gesellschaften dürfen danach Inhaberaktion künftig nur dann ausgeben, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktie ausgeschlossen und lediglich Sammelurkunden über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt werden. Über die Verwahrverträge können Ermittlungsbehörden dann die Identität der Aktionäre ermitteln. Der Gesetzentwurf setzt damit nicht zuletzt eine Forderung der Financial Action Task Force (FATF) um. Denn die deutsche Inhaberaktie steht im Verdacht, Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu ermöglichen.
Außerdem wird das Aktiengesetz punktuell verändert. Es geht etwa darum, die Möglichkeiten, wie sich Aktiengesellschaften finanzieren können, flexibler zu gestalten.
Schließlich sollen Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung befristet werden, wenn bereits eine Anfechtungsklage erhoben und bekannt gemacht wurde.