Der Schwerpunkt besteht in einer Regelungsanpassung zur Besteuerung von Betriebsstätten. Bei Betriebsstätten handelt es sich um rechtlich unselbständige Geschäftseinrichtungen, die zu einem im Ausland ansässigen Unternehmen gehören. Durch eine Änderung des Artikels 7 des Doppelbesteuerungsabkommens wird der international anerkannte „Authorized OECD-Approach“ (AOA) übernommen.
Nach diesem Ansatz wird eine Betriebsstätte für die grenzüberschreitende Gewinnaufteilung zwischen ihr und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt. Das erfolgt durch einen Fremdvergleichsgrundsatz, bei dem sämtliche wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Betriebsstätte und den anderen Teilen des Unternehmens auf der Basis von Fremdpreisen bewertet werden, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären. Der Betriebsstätte werden somit diejenigen Gewinne zugerechnet, die sie erzielen würde, wäre sie ein selbständiges Unternehmen.
Auf Basis des von der OECD entwickelten Ansatzes können künftig eine sachgerechtere internationale Abgrenzung der Steuerbemessungsgrundlagen und eine zutreffendere Gewinnermittlung erfolgen. Deutschland erhält somit bessere Möglichkeiten, die Gewinne deutscher Betriebsstätten von ausländischen Konzernen zu korrigieren und seine Besteuerungsrechte zu wahren.