Das Abkommen bestimmt, dass für Beschäftigte und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Um zudem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaats integriert bleiben können, enthält das Abkommen entsprechende Lösungen.
Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Dadurch wird auch eine doppelte Beitragsbelastung für Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen.
Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.
Der Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit Albanien liegt auch deshalb im deutschen Interesse, weil es die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern vertieft und damit dazu beitragen kann, Arbeitsplätze zu schaffen. Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten.
Das Wichtigste zusammengefasst:
Durch das Abkommen zwischen Deutschland und Albanien wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.