Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher;
Christian Flisek, zuständiger Berichterstatter:

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte geeinigt. Er wird in der ersten Dezemberwoche im Bundestag verabschiedet werden. Hauptziel des Gesetzes ist, allen Syndikusanwälten den Verbleib in ihren Versorgungswerken zu ermöglichen, was durch Urteile des Bundessozialgerichts in Frage stand.

„Das Gesetz war dringend notwendig, damit 40.000 Syndikusanwälte Rechtssicherheit für ihre Altersvorsorge bekommen. Mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vom April des vergangenen Jahres hatten die Befreiung der Syndikusanwälte von der Deutschen Rentenversicherung  entgegen jahrzehntelanger Praxis untersagt.

Künftig können die  Syndizi von den Rechtsanwaltskammern als Syndikusrechtsanwälte und –anwältinnen zugelassen werden und so in den anwaltlichen Versorgungswerken versichert bleiben.

Wichtig war auch, die Rechte und Pflichte der Syndikusrechtsanwälte gesetzlich zu regeln. So werden die Syndikusanwälte anderen Anwälten mit wenigen Einschränkungen im strafprozessualen Bereich und bei der gerichtlichen Vertretung seines Arbeitgebers gleichgestellt. Eine Berufshaftpflichtversicherung müssen Syndikusanwälte allerdings nicht abschließen. Denn sie beraten und vertreten nur ihren Arbeitgeber. Das eigene Unternehmen ist aber nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie die Mandanten einer freiberuflichen Anwaltskanzlei.

Wir schaffen mit diesem Gesetz ein zeitgemäßes Berufsrecht und für 40.000 Syndikusanwälte Rechtssicherheit für deren Altersvorsorge.“