Johannes Fechner, rechts- und verbraucherschutzpolitischer Sprecher;
Karl-Heinz Brunner, zuständiger Berichterstatter:

SPD und Union haben sich in Gesprächen auf die Grundzüge einer Neuregelung im Insolvenzrecht geeinigt. Wir wollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davor schützen, Lohnzahlungen in einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers wieder zurückzahlen zu müssen. Dies soll auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gelten. Auch kleine und mittelständische Unternehmen sollen durch diese Regelung geschützt werden. Darüber hinaus wollen wir Gläubiger schützen, die ihrem Schuldner Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen oder Stundungen gewähren. In einer späteren Insolvenz des Schuldners darf die Gewährung einer üblichen Zahlungserleichterung nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Zahlungen zurückerstattet werden müssen.

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen keine Sorgen haben müssen, ausbezahlte Löhne an insolvente Arbeitgeber zurückzahlen zu müssen. Wir wollen eine klare Regelung, dass Gehaltszahlungen innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der Arbeitsleistung anfechtungsfrei sind, also nicht vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.
Auch Zahlungen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen erhalten, soll der Insolvenzverwalter nicht mehr zurückfordern können. Damit helfen wir auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihre Ansprüche im Wege von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen. Eine weitere Privilegierung von Fiskus und Sozialkassen wollen wir hingegen nicht. Damit beseitigen wir die krasse Ungerechtigkeit, dass Arbeitnehmer und mittelständische Unternehmen, die im Wege der Zwangsvollstreckung Zahlungen erlangt haben, diese an einen Insolvenzverwalter nach dessen Anfechtung zurückbezahlen müssen. Wer mit hohem Zeit- und Geldaufwand Prozesse geführt und Zwangsvollstreckungsversuche unternommen hat, soll das so erkämpfte Geld behalten dürfen.
Auch sollen die Unsicherheiten beseitigt werden, denen zurzeit Gläubiger ausgesetzt sind, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen im Rahmen von Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen gewähren. Es muss klargestellt werden, dass übliche Zahlungserleichterungen allein nicht dazu führen, dass der Gläubiger die erhaltenen Zahlungen später wieder zurückzahlen muss. Zudem wollen wir die Frist, innerhalb derer ein Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners zurückfordern kann, von zehn auf vier Jahre verkürzen. Die derzeit geltende Zehnjahresfrist soll nur bei gläubigerschädigenden Vermögensverschiebungen gelten.
Bei Konzerninsolvenzen soll es künftig einen Koordinator geben, der die Einzelinsolvenzverfahren von Tochterunternehmen aufeinander abstimmt. Dadurch lassen sich Wertverluste minimieren, Synergien heben und die Verfahren beschleunigen, so dass nach Abzug der Kosten mehr Masse für die Gläubiger zur Verfügung steht.
Um diese wichtigen Verbesserungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen rasch erreichen zu können, wollen wir ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren so zügig durchführen, dass es möglichst noch 2015 zum Abschlussgebracht wird.“