Bei Jugendlichen aus SGB II Bedarfsgemeinschaften wird aber das Einkommen aus einem Ferienjob als laufende Einnahme behandelt und in dem Monat, in dem es zufließt, auf das Sozialgeld angerechnet. Ein Ferienjob verliert dadurch nicht nur an Attraktivität. Es ist auch demotivierend, wenn Klassenkameraden den vollen Lohn zur Erfüllung von Wünschen behalten dürfen, junge Menschen aus SGB II Bedarfsgemeinschaften jedoch wesentliche Teile ihrer Einkünfte zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes der Familie einsetzen müssen.
Eine Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien ist nach derzeitiger Rechtslage bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr möglich. Die Beschäftigungszeit von vier Wochen braucht nicht zusammenhängend zu sein. Sie kann auf verschiedene Schulferien im Kalenderjahr verteilt werden. Der Arbeitgeber hat sich vor Beginn der Beschäftigung zu vergewissern, dass die vier Wochen noch nicht überschritten sind oder durch die Tätigkeit bei ihm überschritten werden.
Aus Gerechtigkeitsgründen aber auch aus Gründen der Chancengleichheit sollen angemessene Einnahmen aus einem Ferienjob künftig nicht als Einkommen im Sinne des SGB II berücksichtigt werden. Einen entsprechenden Antrag „Mehr Chancengleichheit für Jugendliche – Ferienjobs nicht als regelmäßiges Einkommen anrechnen" haben wir in die parlamentarische Beratung eingebracht. Er wurde am 28. Januar im Bundestag debatiert. Es geht dabei um Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Die Dauer der Ferienjobs darf insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Angemessene Einnahmen sind solche, die Schüler typischerweise während einer Beschäftigung in der Ferienzeit erzielen.