Die Entscheidung ist ein Warnsignal für Schwarz-Gelb: Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sind das unterste soziale Netz. Sie eignen sich nicht für Sozialkürzungen. Alle eventuellen Überlegungen, nach der NRW-Wahl bisherige Steuergeschenke derart zu finanzieren, müssen nun in der Schublade bleiben, erklärt Anette Kramme.

 

Wir begrüßen das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Es sorgt für mehr Klarheit und Transparenz bei der Bemessung der Regelsätze. Bedarfe lassen sich - außerhalb des physischen Existenzminimums - nicht einfach mathematisch-naturwissenschaftlich berechnen, sie enthalten auch immer eine Wertentscheidung.

 

Das Urteil lässt hoffentlich all die angeblichen Wirtschaftsexperten verstummen, die die Regelsätze als zu hoch bezeichnet haben. Die Entscheidung ist damit auch ein Warnsignal für Schwarz-Gelb: Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sind das unterste soziale Netz. Sie eignen sich nicht für Sozialkürzungen. Alle eventuellen Überlegungen, nach der NRW-Wahl bisherige Steuergeschenke derart zu finanzieren, müssen nun in der Schublade bleiben.

 

Auch die grundsätzliche schwarz-gelbe arbeitsmarkt- und sozialpolitische Strategie ist gescheitert: Prekäre Beschäftigung, Niedriglöhne und Mini-Jobs zu fördern, und die unzureichenden Einkommen dann durch Leistungen des SGB II aufzustocken - diese Strategie war schon immer ökonomisch unsinnig, haushaltspolitisch absurd und moralisch verwerflich. Jetzt ist sie auch juristisch gescheitert.

 

Die Konsequenz aus dem Urteil ist eindeutig: Höhere Regelsätze erfordern einen gesetzlichen Mindestlohn, da ansonsten der Sozialstaat in seiner Finanzierbarkeit und seiner Akzeptanz geschwächt würde. Wir brauchen ein "Lohnabstandsgebot" von oben, sprich: Die Löhne müssen höher sein als die Sozialleistungen.

 

Für einige der vom BVerfG kritisierten Punkte hat das SPD-geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits in der vergangenen Legislaturperiode gute Vorarbeiten geleistet: Bei den Regelsätzen für Kindern wurde eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorgenommen. Dabei hat sich heraus gestellt, dass die Regelsätze bei ganz jungen und bei älteren Kindern korrekt ermittelt sind, aber bei Kindern im Alter von 6 bis 13 Jahren zu niedrig lagen. Durch eine neue Regelsatzstufe für diese Gruppe wurde das Problem ab dem 1. Juli 2009 gelöst.

 

Ein anderer wichtiger Punkt ist die Frage der Überprüfung des Bedarfes: Auch hier ist die SPD bereits vor Jahren zu der Auffassung gelangt, dass der bisherige Turnus von fünf Jahren, der zwischen den Einkommens- und Verbrauchsstichproben liegt, zu lang ist, um auf veränderte Konsumstrukturen oder Preiseffekte angemessen reagieren zu können. Der bisherige Bundesarbeitsminister hat hierzu einen Gutachtensauftrag erteilt, die Ergebnisse stehen noch aus.

 

Grundsätzlich gilt: Das Arbeitslosengeld II muss so bemessen sein, dass es nicht nur satt macht und warm hält. Auch Arbeitslose und deren Kinder haben Anrecht auf ein würdiges Leben und die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Dazu gehört mehr als Essen und Kleidung. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft im Sportverein, von Zeit zu Zeit ein Besuch im Zoo oder eine Runde im örtlichen Schwimmbad. Ob das ALG II dafür hoch genug ist, muss künftig häufiger überprüft werden.