Christian Flisek, zuständiger Berichterstatter, und Johannes Fechner, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher, erklären die Details: „Wir konnten die für Urheber dringend notwendige gesetzliche Klarstellung erreichen, dass auch Häufigkeit und Ausmaß der Nutzung eines Werkes bei der Frage nach der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden müssen.“

Mit einem neuen Gesetzentwurf will die Bundesregierung die rechtliche Stellung der Urheberinnen und Urheber stärken, damit sie ihren gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung besser durchsetzen können. Damit soll ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) haben zum Ziel, die Vertragsparität zwischen den Urhebern und den Verwertern zu stärken – also zum Beispiel zwischen Journalisten und Zeitungsverlegern oder zwischen Schauspielern und Filmproduzenten.

Die SPD-Bundestagsfraktion konnte in den intensiven Verhandlungen mit dem Koalitionspartner jetzt noch einmal wesentliche Verbesserungen für die Urheber in Deutschland durchsetzen, für die sie sich bereits in einem im Juli veröffentlichten Thesenpapier stark gemacht hatte.

Jährlicher Auskunftsanspruch und Zweitverwertungsrecht

Eine weitere Neuerung ist der jährliche Auskunftsanspruch des Urhebers über die Nutzung seines Werks. Bisher wird ein einmal honoriertes Werk oftmals noch in vielfältiger anderer Weise verwertet, ohne dass der Autor davon erfährt, geschweige denn dafür vergütet wird. Damit Urheberinnen und Urheber ihre Vergütungsansprüche in Zukunft effektiver durchsetzen können, steht ihnen zukünftig ein standardisierter, jährlich einforderbarer Auskunftsanspruch zu.

Dieser Auskunftsanspruch besteht nur bei nachrangigen Beiträgen nicht. Im Ergebnis bedeutet das: Wer einen, für ein Gesamtwerk typischen, Beitrag leistet – zum Beispiel einen Artikel für eine Zeitung beisteuert – hat in Zukunft einen Auskunftsanspruch. Flankiert wird dieser von einem Auskunftsanspruch in der Lizenzkette.

Zudem konnte die SPD-Bundestagsfraktion in der parlamentarischen Beratung durchsetzen, dass Urhebern nach zehn Jahren ein Zweitverwertungsrecht zusteht.

Verbandsklagerecht mit Unterlassungsanspruch

Künstler wie auch freie Journalisten, die auf Einhaltung dieser Regeln pochen, müssen derzeit befürchten, nicht mehr engagiert zu werden. Hier soll ein Verbandsklagerecht, verbunden mit einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dafür sorgen, dass der Freischaffende nicht mehr allein dem Auftraggeber gegenübertreten muss. Urheberverbände können also künftig im Fall von Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln eine Unterlassungsklage erheben.

Faire Verlegerbeteiligung wieder möglich

Vor allem kleine und mittlere Verlage sind auf eine angemessene Beteiligung bei der Vermarktung von kreativen Werken angewiesen. Auch hier waren Neuregelungen nach einem Urteil des BGH notwendig geworden. „Im Interesse einer bisher gut funktionierenden – und die gemeinsamen Interessen von Urhebern und Verlagen berücksichtigenden Praxis – konnten wir eine Regelung erzielen, die den europarechtlichen Vorgaben gerecht wird“, erklärt Flisek. „Wir haben damit einen Rahmen geschaffen, der die Grundlage für eine faire Verteilung zwischen Urhebern und ihren Verlagen ermöglicht.“

Die Verleger können also auch künftig wieder an Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen über Verwertungsgesellschaften beteiligt werden. Der Verlagsstandort Deutschland werde damit gesichert.

 

Das Wichtigste zusammengefasst:

Urheber haben das Recht auf eine faire Beteiligung an der kommerziellen Verwertung ihrer kreativen Leistungen. Damit sie dieses Recht auch durchsetzen können, hat der Bundestag das Urhebervertragsrecht geändert. Die SPD-Bundestagsfraktion konnte in den parlamentarischen Beratungen an mehreren Stellen substanzielle Änderungen des Regierungsentwurfes erreichen, sodass die Lage der Urheber in Deutschland nun deutlich verbessert wird und gleichzeitig die Zukunft der vielfältigen Verlagslandschaft gesichert bleibt.