Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 die geltenden Regelungen für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und
-erstattungen dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Gleichzeitig hat es aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten festen Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Zinsmonat seit 2014 hätte anpassen müssen.

Das hat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die bisherigen Verzinsungsregelungen nicht mehr anwenden dürfen. Laufende Verfahren waren und sind auszusetzen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 treffen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung, das in dieser Woche beschlossen wurde, wird der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (das heißt 1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für Bürger:innen, Unternehmen und Finanzbehörden.

Um auf Veränderungen beim Zinsniveau zukünftig schneller reagieren zu können, wird der Zinssatz alle zwei Jahre evaluiert, erstmalig zum 1. Januar 2024.