Durch das Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG) vom 28. Juni 2003 wurde das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Aufgaben des Bundes bei der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Un-terhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestition der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auf die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zu übertragen.
Diese verteilt seit 2011 Mittel aus der LKW-Maut ausschließlich zur Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen. Die sonstigen im Bundeshaushalt für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der Bundesfernstraßen bereitgestellten Mittel (konventionelle Straßenbaumittel) werden den Ländern (Auftragsverwaltungen) dagegen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) zur Verfügung gestellt.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 13. November 2014 beschlossen, den Zahlungsverkehr für alle Ausgaben zur Finanzierung der Bundesfernstraßen, also einschließlich der konventionellen Straßenbaumittel ab dem 1. Januar 2016 über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft und ihr Finanzmanagementsystem abzuwickeln. Dies soll mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes (VIFGG) (18/6487, 18/6669) umgesetzt werden, den der Bundestag am 12. November 2015 beschlossen hat. Damit wird eine vollständige Erfassung sämtlicher maßnahmenbezogener Mittelbindungen und Ausgaben für Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen innerhalb eines Systems gewähr-leistet und es entsteht ein deutlicher Zugewinn an betriebswirtschaftlich zielgerichtet auswert-baren Informationen.
Vermutungen der Opposition, dass damit die Privatisierung der Bundesfernstraßen vorbereitet werde, tritt der zuständige Berichterstatter der SPD-Fraktion Sebastian Hartmann entschieden entgegen.