Artikel 94 des Grundgesetzes schreibt vor, dass die Mitglieder des höchsten deutschen Gerichts je zur Hälfte vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählt der Deutsche Bundestag die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht unmittelbar, sondern in indirekter Wahl durch einen Wahlausschuss, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Verfassungspolitisch erscheint die Wahl durch das Plenum des Deutschen Bundestages vorzugswürdig. Dem soll nun Rechnung getragen werden.