Artikel 94 des Grundgesetzes schreibt vor, dass die Mitglieder des höchsten deutschen Gerichts je zur Hälfte vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählt der Deutsche Bundestag die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht unmittelbar, sondern in indirekter Wahl durch einen Wahlausschuss, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Verfassungspolitisch erscheint die Wahl durch das Plenum des Deutschen Bundestages vorzugswürdig. Dem soll nun Rechnung getragen werden.
Plenum soll berufen
Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht transparenter machen
Ein am Donnerstag vom Bundestag beschlossener Gesetzesentwurf, der von allen Fraktionen des Deutschen Bundestages eingebracht wurde, sieht vor, die Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dem Plenum des Deutschen Bundestages zu übertragen (Drs. 18/2737).