Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (Drs. 18/3124, 18/3449), den der Bundestag am 4. Dezember in 2./3. Lesung beschlossen hat, erhalten pflegende Angehörige mehr zeitliche Flexibilität, um Pflege und Beruf besser unter einen Hut bringen zu können.

Beschäftigte, die in Akutfällen z. B. nach einem Schlaganfall eines Angehörigen kurzfristig dessen Pflege organisieren müssen, erhalten nun für die zehn Tage Auszeit von ihrer Berufstätigkeit eine Lohnersatzleistung. Dieses Pflegeunterstützungsgeld ist vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld. Es fängt den Großteil des Verdienstausfalles während dieser Zeit auf.

Schon heute besteht die Möglichkeit, sechs Monate entweder ganz aus dem Beruf auszusteigen oder in Teilzeit zu wechseln, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dieser Anspruch bleibt erhalten. 

Zusätzliche Rechtsansprüche für pflegende Berufstätige

Oft reichen sechs Monate nicht aus, deshalb haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, künftig einen Rechtsanspruch, sich für die Dauer von maximal 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche freistellen zu lassen.

Diese Möglichkeiten der Freistellung können auch berufstätige Eltern in Anspruch nehmen, die ein pflegebedürftiges Kind in einer außerhäuslichen Einrichtung betreuen.

Wer sich ab 1. Januar 2015 bis zu 24 Monate teilweise oder bis zu sechs Monate vollständig von seinem Arbeitgeber für die Pflege eines Angehörigen freistellen lässt, hat Anspruch auf Unterstützung durch ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung seines Lebensunterhalts. Dieses Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Darüber hinaus können Beschäftigte sich künftig drei Monate freistellen lassen, um schwerkranke nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleiten zu können.
Ein pflegender Angehöriger kann sich längstens für 24 Monate für die Pflege eines nahen Angehörigen freistellen lassen. Dauert die Pflegezeit länger, können weitere Angehörige die Freistellung beanspruchen. 

Außerdem wird mit dem Gesetz der Begriff der „nahen Angehörigen“ erweitert. Darunter fallen künftig auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie homosexuelle Partner, mit denen keine Lebenspartnerschaft besteht. 

Mit den gesetzlichen Neuregelungen erhalten Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, mehr zeitliche Flexibilität und mehr Rechte. Damit unterstützt die Große Koalition sie vor allem dabei, Familie, Pflege und Beruf besser miteinander zu verbinden. Durch die Möglichkeit sich bis zu zwei Jahre von der Arbeit freistellen zu lassen, sorgt die SPD-Fraktion dafür, dass die Berufstätigkeit während der Pflege von nahen Angehörigen nicht aufgegeben werden muss. Das hilft auch den Arbeitgebern, denn ihnen bleiben wichtige Fachkräfte erhalten.