Am Donnerstag haben die Abgeordneten in 1. Lesung einen Entwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes beraten (Drs. 18/7219). Mit der Vorlage der Bundesregierung sollen europäische Vorgaben zu Jahresabschlussprüfungen großer Unternehmen in nationales Recht umgesetzt werden.

Vor dem Hintergrund der Rolle der Wirtschaftsprüfungsinstitute während der Finanzkrise müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen künftig die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung der Jahresabschlüsse spätestens alle zehn Jahre wechseln. Wer prüft, darf außerdem künftig das geprüfte Unternehmen nur in begrenztem Umfang beraten. Dadurch können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unabhängiger und unparteilicher prüfen.

Banken und Versicherungen können nach dem Gesetzentwurf diese Zehnjahresgrenze auf keinen Fall überschreiten. Andere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen das Prüfungsmandat ihres Wirtschaftsprüfers auf maximal 24 Jahre verlängern. Diese Höchstdauer ist nur dann zulässig, wenn nach dem zehnten Jahr ein Auswahlverfahren durchgeführt wird und außerdem weitere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften zur Prüfung bestellt werden.

Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind von den Rotationsvorgaben ausgenommen. Denn sie können ihre Prüfer nicht frei wählen, sondern unterliegen einem gesetzlichen Dauerprüfmandat. Diese speziellen Regelungen haben sich auch in der Finanzkrise bewährt.