Das erfolgt in Deutschland weitgehend eins zu eins. In einem weiteren Gesetzesvorhaben plant Deutschland Werbebeschränkungen, die über die EU-Richtlinie hinausgehen. Insbesondere Jugendliche sollen vom Konsum von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten abgehalten werden. Folgende Maßnahmen sieht das Gesetz (Drs. 18/7218, 18/7696) unter anderem vor:
- Das Inverkehrbringen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen wird verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, in ihren Bestandteilen Aromastoffe oder technische Merkmale enthalten, mit denen sich Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen, oder in Filtern, Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
- Auf den Packungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak sind künftig gesundheitsbezogene kombinierte Text-Bild-Warnhinweise anzubringen, die mindestens 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Packungen einnehmen müssen.
- Um die Rückverfolgbarkeit und Echtheit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten, müssen deren Packungen ein individuelles Erkennungsmerkmal und ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal tragen. Für neuartige Tabakerzeugnisse wird ein Zulassungsverfahren eingeführt.
- Erstmals werden Regelungen zu elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern getroffen. Der Gesetzentwurf enthält Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Pflichten für die Hersteller, Importeure und Händler nach Inverkehrbringen sowie ein Rückrufmanagement.
- Die Regelungen zu den Werbeverboten entsprechen der EU-Tabakwerberichtlinie und der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.