Allerdings können seit 2006 nur noch Beamte und Angestellte derart überprüft werden, die eine Behörde leiten oder vergleichbar arbeiten. In unserem Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Koalition zum Stasi-Unterlagengestz (Drs. 17/7199) lehnen wir die von der Koalition erwünschte Ausweitung dieses Personenkreises, der anlasslos überprüft werden darf, ab. Schwarz-Gelb will eine Ausweitung der Überprüfung ab der Besoldungsstufe A9 respektive E 9, sofern eine leitende Funktion besteht.

Unserer Ansicht nach wirft eine derart niedrigschwellige und unbestimmte Regelung rechtsstaatliche Bedenken auf. Eine weitreichende Ausweitung der anlasslosen Überprüfung dreht die Unschuldsvermutung um und gefährdet das Anliegen der Befriedung der Gesellschaft – Menschen können sich ändern. Das besagt auch unsere Rechtsordnung, die auf dem Prinzip der zweiten Chance fußt. Aus diesen Überlegungen heraus muss die über die bestehende Möglichkeiten hinaus gehende Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst auf die Fälle begrenzt bleiben, in denen ein auf Tatsachen gestützter Verdacht für eine solche Tätigkeit vorliegt.

Verbot von Einzelfallgesetzen

Seit dem Wechsel an der Spitze der Stasiunterlagenbehörde (BstU) wird über die dort verbliebenen 47 Mitarbeiter diskutiert, die früher für die Staatssicherheit tätig waren. Der Gesetzentwurf der Koalition befasst sich in weiten Teilen auch mit der Umsetzung dieser Beschäftigten. Die SPD lehnt aber eine gesetzliche Regelung mit konkretem Einzelfallbezug mit Blick auf das Verbot von Einzelfallgesetzen ab. Es ist unwahrscheinlich, dass dem Festschreiben in einem Gesetz tatsächlich arbeits- oder beamtenrechtliche Konsequenzen folgen, wenn die betroffenen Mitarbeiter das nicht wünschen.

Der Abstimmung zum Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP wird sich die SPD-Fraktion enthalten.