Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den wirtschaftlichen Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt vor allem das Vertrauen von Patienten in heilberufliche Entscheidungen. Ihr ist auch und gerade mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.

 

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den wirtschaftlichen Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt vor allem das Vertrauen von Patienten in heilberufliche Entscheidungen. Ihr ist auch und gerade mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Da dies nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs von 2012 auf der Basis des derzeitigen Rechts nicht möglich ist, ist der Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen. Was wir brauchen, ist eine Regelung im Strafgesetzbuch, die korruptive Absprachen im Gesundheitsbereich erfasst. Zulässige und gesundheitspolitisch erwünschte Formen der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen müssen jedoch unangetastet bleiben; sie dürfen nicht einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt werden.

Dass dies nun auch im Antrag von Bayern so gesehen wird, begrüße ich. Dies gilt umso mehr, als sich im bayerischen Entwurf nun sehr viel von den Vorschlägen wiederfindet, die in der vorhergehenden Legislaturperiode – wie bereits erwähnt – von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und RheinlandPfalz in den Bundesrat und von der SPD-Bundestagsfraktion in den Deutschen Bundestag eingebracht worden waren. Wir haben damit in dieser Frage einen neuen Konsens. In der vorhergehenden Legislaturperiode hatte die damalige Mehrheit im Bundestag diese Vorschläge noch abgelehnt. Stattdessen wurde damals im Bundestag ein Entwurf beschlossen, der nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten sollte und damit den Schutz der Patienten vor Korruption davon abhängig gemacht hätte, ob jemand privat oder gesetzlich versichert ist. Als ob wir Beamte, Soldaten oder Handwerksmeister nicht vor Korruption schützen müssten! Dass diese untaugliche Regelung nicht Gesetz wurde, ist dem Bundesrat zu verdanken, der damals den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Sie haben uns damit die Chance auf eine wesentlich bessere Lösung eröffnet. Dass Bayern jetzt weitgehend dem Entwurf von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz folgt und nicht den Entwurf der letzten Regierung aufgreift, ist folgerichtig. Auch die Bundesregierung wird dem Ansatz der Bundesländer folgen und einen Straftatbestand im Strafgesetzbuch schaffen, der nicht zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung unterscheidet. So ist es im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vorgesehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in dieser Woche den dazugehörigen Referentenentwurf vorgelegt, der diese Vorgabe umsetzt und zu dem Länder und Verbände jetzt Stellung nehmen können. Anders als der bayerische Entwurf soll unser Entwurf aber für einen weiten Kreis von Heilberufen gelten.

Die Beschränkung auf die verkammerten Heilberufe, so wie sie in dem bayerischen Entwurf vorgesehen ist, halten wir nicht für den richtigen Weg. Die Verkammerung ist Ausdruck beruflicher Selbstverwaltung. Sie ist kein Indiz für das Vorhandensein beziehungsweise das Fehlen von Korruptionsrisiken und somit keine geeignete Trennlinie für eine strafrechtliche Regelung. Die übrigen Unterschiede zwischen dem bayerischen und unserem Entwurf liegen eher im Detail und werden sicherlich Gegenstand weiterer Beratungen sein. Lassen Sie mich zum Schluss noch eines betonen: Mit der Gesetzgebung zur strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist keine Stigmatisierung der im Gesundheitswesen Tätigen verbunden. Wir stellen niemanden unter Generalverdacht. Auch für andere Berufsgruppen, beispielsweise die der Richter, sieht das Strafgesetzbuch spezielle Korruptionsstraftatbestände vor, ohne dass diesen Berufsgruppen dadurch besonderes Misstrauen entgegengebracht wird. Nicht zu leugnen ist allerdings, dass es in der Vergangenheit zu Korruption im Gesundheitswesen gekommen ist. Darauf muss das Strafrecht eine Antwort geben: zum Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und nicht zuletzt auch zum Schutz der ganz großen Mehrheit der ehrlich arbeitenden Ärzte, Apotheker und sonstigen Heilberufsausübenden. – Vielen Dank.