Sehr geehrter Herr Präsident/Frau Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
zur mittlerweile fortgeschrittenen Stunde will ich Ihnen detaillierteste Ausführungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ersparen, da wir auch immer noch ganz am Anfang des Verfahrens stehen, aber auf einige wenige Punkte möchte ich doch auch weit nach Sonnenuntergang eingehen.
Es ist immer wieder spannend was sich so alles hinter Gesetzesbezeichnungen verbirgt und wenn man dann mal genauer rein schaut, entdeckt man allerlei Überraschendes und vielfältiges. Ähnlich vielfältig wie das Land Kroatien ist, so ist auch dieser Gesetzentwurf. Hangeln wir uns hierbei doch durch allerlei steuerliche Regelungen und Richtlinien, die teilweise sogar Kroatien betreffen.
Zu einem nicht unwesentlichen Teil handelt es sich beim vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung um die Anpassung geltenden Rechts an den bereits zurückliegenden Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union. Dies sind weitestgehend unstrittige redaktionelle oder rechtsförmliche Anpassungen, die geschehen müssen, um bestehende Gesetze an den Beitritt Kroatiens anzupassen. Ich denke da etwa an die Anpassung der Mutter-Tochter-Richtlinie oder der Anpassung der Richtlinie über die Zins- und Lizenzgebühren.
Aber die Bundesregierung nutzt, und das begrüßen wir als SPD-Bundesfraktion ausdrücklich, die Gelegenheit die Steuergesetzgebung auch etwas zu entschlacken, teils über redaktionelle Änderungen, teils aber auch durch berechtigte Straffung des Gesetzestextes. Denken wir etwa an die Neufassung der Anwendungsregelungen in § 52 des Einkommensteuergesetzes, in dem nun statt 150 Absätze künftig nur noch 48 Absätze stehen sollen. Das vereinfacht es nicht unwesentlich den Gesetzestext zu nutzen, aber auch erst einmal zu verstehen.
Neben den zahlreichen technischen und redaktionellen Änderungen, und rechtliche Klarstellungen gibt es aber auch tatsächlich substanzielle Änderungen, die wir begrüßen und die es vor allem auch den Finanzbeamtinnen und Finanzbeamten in unserem Land erleichtern sollen, Ihre Arbeit weiterhin so gut zu vollrichten. Die nun einzuführende Regelung, dass künftig die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers auf der Steuererklärung des Unterhaltspflichtigen genannt werden muss, erleichtert es Missbrauch zu vermeiden und ist der richtige Schluss aus der berechtigten Kritik der Rechnungshöfe.
Die Anhebung des Grenzbetrages für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro ist logisch und nachvollziehbar und entlastet die Steuerverwaltung genauso wie die Arbeitgeber. Wir unterstützen das.
Zwei notwendige Schritte im Rahmen des Einkommensteuergesetzes werden angepackt, bei denen ich mich besonders auf die Beratungen und Diskussionen im Finanzausschuss freue, weil ich der festen Überzeugung bin, das wir dort alle gemeinsam einen Schritt voran kommen wollen. Zum einen richtet sich der Gesetzentwurf gegen Modelle, bei denen „gebrauchte“ Versicherungen von Versicherungsnehmern an Dritte – häufig Versicherungen oder Fonds – verkauft werden. Der Gewinn, den dabei die Käufer erzielen, ist bisher steuerfrei und das müssen wir ändern. Es handelt sich hierbei häufig um Lebensversicherungen und letztlich sind das hier Wetten auf den Tod, die hier abgeschlossen werden. Wer daraus Gewinn erzielen will, der muss darauf auch Steuern zahlen. Das Credo muss nämlich weiterhin lauten: Risikovorsorge darf steuerbefreit bleiben, Renditeerwartungen zweckentfremden jedoch die Versicherung und sollten somit steuerpflichtig sein. Hier kommen wir einen weiteren Schritt voran.
Zum anderen geht es darum zu vermeiden, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Dividendenansprüche kurz vor dem Stichtag veräußern, um die Steuerpflicht zu umgehen. Auch hier sieht der Gesetzentwurf sinnvolle Veränderungen vor, die dieses künftig vermeiden sollen. Durch die gesetzliche Klarstellung der geltenden Rechtslage, werden künftig Fehlinterpretationen vermieden.
Im Bereich der Gewerbesteuer sollen auch Änderungen vollzogen werden, die es zu erwähnen gilt. Die Erweiterung des Inlandsbegriffes ist aus meiner Sicht unstrittig. Weitere Veränderungen soll es im Bereich der ambulanten Reha-Leistungen geben. Wer sich ein wenig mit Rehabilitationsmaßnahmen in unserem Land beschäftigt, kennt die Entwicklung, dass heutzutage Therapien, die früher immer stationär vollzogen werden, heute häufig ambulant geschehen. Dies geschieht häufig auch im Sinne des Patienten. Nun soll es eine steuerliche Gleichstellung geben, da bisher nur Krankhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit sind. Der einzige Unterschied besteht jedoch in der ausbleibenden Übernachtung. Hier sehen wir Handlungsbedarf. Ich denke, der Gesetzesentwurf geht hier in die richtige Richtung.
Aber ein gutes Steuergesetz ändert auch immer einiges in der Umsatzsteuer Auch hier bin ich sehr gespannt auf die gestern im Finanzausschuss beschlossene Anhörung, weil wir hier den wohl spannendsten und kontroversesten Teil des Gesetzentwurfes finden können. Die Steuerbefreiungen für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III scheinen mir nachvollziehbar und richtig zu sein. Ganz ähnlich denke ich über die Steuerbefreiung für die Personalgestellung durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen.
Nun hat uns der Finanzausschuss des Bundesrates schon eine Stellungnahme übermittelt, die auch noch einige interessante Änderungsvorschläge beinhaltet und ganz besonders spannend ist der Änderungswunsch zu § 13 b Umsatzsteuergesetz. Die Rechtsprechung hat hier einiges verändert oder verschlimmbessert – wie man will. Hier geht es um die dringende Frage, wer denn nun die Umsatzsteuer abführen muss oder nicht. Beispielsweise wenn ich einen Auftrag an eine Baufirma vergebe und diese ihn an unterschiedliche Subunternehmer weitergibt. Wer führt nun die Umsatzsteuer ab – das gilt es gesetzlich endlich festzuzurren, um rechtliche Klarheit wieder herzustellen. Aktuell etwa kann es unter anderem passieren, dass Subunternehmer eigentlich Umsatzsteuer zahlen müssten, aber eventuell gar nicht mehr existieren. Hier besteht Handlungsbedarf und den hat der Bundesrat in seiner Weisheit entdeckt und einen praktikablem Vorschlag gemacht, den wir mit die Beratungen im Ausschuss nehmen und auch in der Anhörung mit den Verbänden diskutieren werden.
Es bewahrheitet sich also wie so häufig das Strucksche Gesetz. Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es reingekommen ist. Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss und die gemeinsame Arbeit. Vielen Dank!