Die Täter sprechen ihren Opfern das Menschsein ab und attackieren sie aufgrund von Merkmalen, die sie nicht abstreifen können. Sie gefährden damit den Zusammenhalt unserer Gesellschaft nachhaltig und missachten fundamentale Menschenrechte. Zudem werden fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten häufig brutaler und rücksichtsloser ausgeübt als andere Gewaltdelikte.
Aus diesem Grund muss die rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Motivation des Täters im Rahmen der Strafzumessung zwingend berücksichtigt werden.
Die aktuelle rechtliche Lage wird dem erheblichen Unwertgehalt dieser Taten jedoch nicht gerecht. Bisher sieht das Gesetz keine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Beweggründen vor. Lediglich bei der Abwägung der Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, sagt das Gesetz, dass die Gesinnung und die Beweggründe eines Täter mit einzubeziehen sind.
Menschenverachtende Beweggründe hervorheben
Diese generellen Begriffe bergen jedoch die Gefahr, dass menschenverachtende Beweggründe des Täters nicht explizit hervorgehoben werden. Daher sieht der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (Drs. 17/8131) vor, dass "rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe" eines Straftäters bei der Verurteilung strafschärfend zu berücksichtigen sind.
Durch die Ergänzung des Strafzumessungsparagraphen § 46 StGB um die oben genannten Merkmale wird die Gefährlichkeit und Abscheulichkeit dieser Taten besonders hervorgehoben. Zudem wird durch die Gesetzesänderung ein Mittel geschaffen, das jeden Richter in die Verantwortung nimmt, Taten explizit auf diese Beweggründe hin zu untersuchen.
Viele unserer europäischen Nachbarländer haben bereits eine solche Regelung in ihren nationalen Gesetzen verankert. Die SPD-Bundestagsfraktion will nun mit diesem Gesetzesentwurf sicherstellen, dass auch Deutschland diese Regelung ins Gesetz aufnimmt.