Die vorgeschlagenen Änderungen sollen es u. a. den Bausparkassen – unter Wahrung der Interessen der Bausparer – ermöglichen, auf die Auswirkungen eines anhaltenden Niedrigzinsumfelds zu reagieren.
Zudem soll mit dem Gesetzentwurf auf die neu geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank bei der Aufsicht über Kreditinstitute eingegangen und eine notwendige Anpassung des Risikomanagements der Bausparkassen umgesetzt werden.
Im Einzelnen:
- Zur Stabilisierung und Stärkung ihrer Ertragslage soll es den Bausparkassen ermöglicht werden, verstärkt auch gewöhnliche Baudarlehen zu gewähren.
- Der bei den Bausparkassen gebildete Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ soll flexibler eingesetzt werden können und wird damit besser an die Herausforderungen des Niedrigzinsumfeldes angepasst.
- Vorbehaltlich der dafür erforderlichen Erlaubnis soll den Bausparkassen die Möglichkeit eingeräumt werden, Hypothekenpfandbriefe auszugeben. Auf diese Weise wird ihnen eine im Vergleich zu anderen Optionen günstigere Refinanzierungsmöglichkeit eröffnet, die mit ihrem Bauspargeschäft in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
- Ferner sollen die Möglichkeiten der Bausparkassen zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums erweitert werden. Diese Finanzierung entspricht in besonderem Maße dem Zweck des Geschäftsbetriebs von Bausparkassen, Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren. Auch könnten dadurch Anreize gesetzt werden, vermehrt Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Die Ausweitung der Beleihungsgrenze erfolgt daher auch, um den Bausparkassen die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Kerngeschäft zu stärken.
- Die spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement einer Bausparkasse werden erstmals in das Bausparkassengesetz aufgenommen und konkretisieren die Regelungen des Kreditwesengesetzes.
Die Risiken, die mit einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbunden sein könnten, werden von den Bausparkassen und der Bausparkassenaufsicht streng beobachtet. Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Bausparverträge haben oder die Beendigung von laufenden Verträgen ermöglichen oder erleichtern.