Es geht darum, Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) im Sinne der Energiewende weiterhin steuerlich fördern zu können. Anlass der Gesetzesänderungen ist es, die Stromsteuerbefreiung von Ökostrom mit dem EU-Beihilferecht in Einklang zu bringen. Andernfalls könnten die Befreiungen von der Stromsteuer für EE-Strom nicht mehr gewährt werden.
Strom aus mehr als zwei Megawatt großen EE-Anlagen, der zum Eigenverbrauch verwendet wird, bleibt steuerfrei. Auch bei Anlagen mit einer Erzeugungsleistung unter zwei Megawatt bleibt die Steuerbefreiung weiterhin erhalten. Dabei gilt einschränkend, dass es sich ausschließlich entweder um EE-Strom oder um Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung handelt.
Im privaten Bereich wird der zur Eigennutzung erzeugte Strom aus Erneuerbaren Energien, beispielsweise erzeugt durch eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach, damit weiterhin von der Stromsteuer befreit sein – und zwar grundsätzlich ohne Formalitäten und Verpflichtungen gegenüber der örtlichen Zollverwaltung, die für die Erlaubnis für sogenannte Eigenerzeuger zuständig ist.