Mit dem geplanten Gesetz (Drs. 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7) soll nicht nur der Opferschutz gestärkt werden, sondern es sollen auch Erträge aus Straftaten künftig leichter eingezogen werden können.
Erleichtert wird auch der Einzug von Vermögen unklarer Herkunft, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Vermögen aus kriminellen Handlungen stammt. Der Entwurf schafft ferner die Grundlage für eine nachträgliche und umfassende erweiterte Einziehung von Taterträgen.
Ein weiteres Element des Reformvorhabens ist die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung. Die Geschädigten müssen keinen Titel mehr gegen den Schädiger erstreiten, sie können im Strafvollstreckungsverfahren oder im Insolvenzverfahren entschädigt werden.