Dazu hat der Bundestag am 30. März Neuregelungen beim Mutterschutz beschlossen (Drs. 18/8963, 18/11782). Diese sollen ab 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Schwangere und Mütter von Neugeborenen genießen in unserem Land einen besonderen Schutz. Im Kern heißt das: Sie dürfen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht arbeiten. Zudem besteht für sie ein viermonatiger Kündigungsschutz. Dabei soll es auch bleiben. Hinzugekommen sind neue Regelungen, die einem modernen Mutterschutz gerecht werden. Außerdem wird die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert. Denn die gesonderte Regelung war nicht hinreichend bekannt und ist deshalb in der Praxis zu selten angewandt worden.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Bisher galt der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen. Künftig gilt er auch für Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen vorgibt. Das ist gerecht und soll je nach Einzelfall flexibel angewendet werden können. Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll das gleiche Mutterschutzniveau gelten, dies wird in einer gesonderten Verordnung geregelt.

Für wen gelten längere Mutterschutzzeiten?

Wenn eine Mutter ein Kind mit Behinderungen zur Welt bringt, dann verlängert sich für sie die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen.

Was gilt nach einer Fehlgeburt?

Erleidet eine Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, dann besteht für sie ein Kündigungsschutz von vier Monaten. Denn häufig brauchen Frauen nach einer Fehlgeburt viel Zeit zur gesundheitlichen Erholung und zur psychischen Verarbeitung. Damit sich Frauen in dieser Situation nicht auch noch um ihren Job sorgen müssen, stehen sie unter Kündigungsschutz.

Gelten die bisherigen Beschäftigungsverbote weiter?

Bisher galt für Frauen, die in so genannten gefährdeten Berufen arbeiten, zum Beispiel in einigen Gesundheitsberufen, ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot. Viele Frauen würden aber gern weiterarbeiten. Deshalb sieht das Gesetz vor, Arbeitsplätze gegebenenfalls umzugestalten, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen und den Frauen mehr Flexibilität zu ermöglichen.

Was gilt für Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen?

Nachtarbeit bleibt für Schwangere verboten. Allerdings soll es in den Abendzeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr für Frauen möglich sein zu arbeiten, wenn sie dies selbst wollen. Zusätzlich muss dafür eine medizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen, alleine zu arbeiten ist ausgeschlossen und die Aufsichtsbehörde muss dies genehmigen.

Ebenso wird das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen gelockert. Bislang waren nur einige Branchen vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausgenommen: Gastronomieberufe und Krankenschwestern. Für Journalistinnen und Altenpflegerinnen galt dies jedoch nicht. Künftig können Schwangere aller Branchen, in denen Sonntagsarbeit dazugehört, auf freiwilliger Basis am Sonntag arbeiten. Diese Zusage kann die Frau jederzeit zurückziehen. Außerdem gilt: Die Frau muss an einem anderen Tag frei bekommen. Zudem darf sie nicht allein sein bei der Sonntagsarbeit.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Das Mutterschutzgesetz wird modernisiert. Künftig gilt auch für Schülerinnen, Auszubildende und Studentinnen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach der gesundheitliche Mutterschutz. Frauen, die ein behindertes Kind bekommen, erhalten zwölf Wochen Mutterschutzzeit und bei Fehlgeburten ab der zwölften Schwangerschaftswoche gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz.