Der Bundestag hat den Gesetzentwurf (Drs. 18/5922) am 25. September 2015 in 1. Lesung beraten.

"Die Inanspruchnahme eines Immobilienkredits ist oftmals mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Mit den neuen Regelungen wollen wir Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor möglichen Fehlentscheidungen schützen", sagte Ulrich Kelber (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär, in der Debatte. Dazu sollten Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte erhöht werden. "Die Bankenwelt ist kompliziert geworden. Früher ging man zum Bankbeamten, der häufig im selben Ort wohnte. Heutzutage läuft vieles über das Internet und Finanzprodukte tragen oft schwer verständliche englische Namen. Es ist richtig, dass wir dieser Entwicklung Rechnung tragen und konsequent neue Spielregeln etablieren", betonte der zuständige Berichterstatter der SPD-Fraktion, Dennis Rohde.

Pflicht zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit

Künftig müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Abschluss eines Kreditvertrages umfassender über die wesentlichen Inhalte des Angebots anhand eines einheitlichen Merkblattes informiert werden. Zudem soll der Vertragsabschluss ohne Überprüfung der Kreditwürdigkeit verboten werden. Das soll helfen, im Interesse von Verbrauchern unverantwortliche Kreditvergaben zu unterbinden. Wird dagegen verstoßen, sollen Verbraucher rechtliche Ansprüche geltend machen können.

Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf ein Kopplungsverbot: Geschäfte, bei denen das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrages in einem Paket mit anderen Finanzprodukten oder -dienstleistungen erfolgt und nicht separat von den Verbrauchern abgeschlossen werden kann, sollen nur noch in bestimmten Fällen zulässig sein.
 
Bei Fremdwährungskrediten sollen die Darlehensnehmer zum Schutz vor erheblichen Währungsrisiken geschützt werden. Sie erhalten den Anspruch, das Darlehen in die Landeswährung umwandeln zu lassen.

 

Standards für Beratungsleistungen

Für die Erbringung von Beratungsleistungen werden Standards eingeführt, die die Transparenz der Beratung verbessern sollen. Der Berater oder die Beraterin muss sich über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie die Präferenzen und Ziele des Verbrauchers informieren. Ziel der Beratung ist es, dem Darlehensnehmer ein oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass kein Produkt empfehlenswert ist. Auf Basis dieser Informationen soll der Verbraucher eine Entscheidung treffen können.

Der Gesetzentwurf regelt auch die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Vermittler oder Vermittlerin von Immobiliendarlehen. So soll dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis eingeführt werden. Dazu müssen als neue Berufszugangsvoraussetzungen ein Sachkundenachweis und ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden. Außerdem werden Rahmenvorgaben zur Vergütungsstruktur bei Kreditgebern und -vermittlern bei Verkauf oder Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten festgelegt.

Gemäß dem Koalitionsvertrag soll der unabhängige Honorar-Immobiliardarlehensberater als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis eingeführt werden. Dieser muss bei der Beratung zusätzlich einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen und darf sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch ein Honorar des Kunden bezahlen lassen.

Beratung über Dispokredit

Ferner ist im Gesetzentwurf verankert, dass Banken oder Sparkassen mit Verbrauchern, die den Dispositionskredit erheblich in Anspruch nehmen und ihn z. B. über einen Zeitraum von sechs Monaten im Durchschnitt um mehr als 75 Prozent ausschöpfen, ein Beratungsgespräch führen müssen. Darin sollen sie über Alternativen wie preisgünstigere Kredite informieren, da viele Verbraucher nicht wissen, wie sie aus der Dispo-Falle kommen. Zudem müssen Banken und andere Finanzinstitute über die Höhe der für einen Dispositionskredit anfallenden Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar informieren.